"Agon S. Buchholz" wrote:
Also angenommen, in der bulgarischsprachigen Wikipedia würde ein Artikel
über einen wüsten Menschenschlächter von der afrikanischen Westküste
verfasst werden, der aus externen Quellen kompilierte
Tatsachenbehauptungen enthielte (z.B. "soll verantwortlich sein für den
Genozid an..."); dieser Zeitgenosse hätte sich nun nach Deutschland
abgesetzt und verklagte von hier aus die Wikipedia wegen Verstoßes gegen
seine Persönlichkeitsrechte (Ehrverletzung, Rufschädigung etc.) in
Person ihres hier ladungsfähigen Vertreters (Kurt) mit der Begründung,
die bulgarische Wikipedia sei von Deutschland aus abrufbar. Eine solche
Klage würde ein deutscher Richter zulassen, weil sie konform wäre mit
der herrschenden Rechtsprechung?
Für mich klingt das eher nach Sippenhaftung, wenn ein Stellvertreter,
der mit der Handlung ursächlich gar nichts zu tun hätte, in Haftung
genommen würde. *Kopfschüttel*...
MfG -asb
Deutsches Strafrecht wird nicht allein deswegen angewandt, weil eine
Information lediglich von Deutschland aus abrufbar ist. Deutschland muss
Zielland sein, d.h. im Regelfall muss die Äußerung in deutscher Sprache
abgefasst sein.
Gruß, Alexander (Berlin-Jurist)