Ulrich Fuchs wrote:
Nach deutschem Recht läge vermutlich ein gemeinsames
Urheberrecht von
Drehbuchautor, Regisseur und Produzent vor (und das sind alles
Personen). Sprich: 70 Jahre, nachdem der letzte davon tot ist, wird
das Werk gemeinfrei.
Nicht ganz vollständig und auch nicht ganz richtig, aber in der
Grundidee korrekt. Auszug aus Homann, "Praxishandbuch Filmrecht", S.
138: "Das Urheberrecht am Filmwerk erlischt gemäß dem 1995 eingeführten
§ 65 Abs. II UrhG 70 Jahr nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden
Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge
oder Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik".
Hinzu können Schutzfristen anderer Miturheber kommen wie bspw.
"Kameramann, Cutter, Mischtonmeister". Bei anonymen und pseudonymen
Werken erlischt das Urheberrecht nach § 66 Abs. 1 UrhG 70 Jahre nach der
Veröffentlichung bzw. Erschaffung des Werkes. Relativ sicher hat
jedenfalls der Produzent bzw. die Produktionsfirma *keine* Urheberrechte
an einem Filmwerk; welche Recht dem Filmhersteller übertragen werden
können, regelt § 88 ff. UrhG.
Anders dagegen die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers, die
unabhängig davon sind, ob es sich überhaupt um ein urheberrechtlich
schutzfähiges Filmwerk (§ 94 UrhG) oder ein Laufbild (§ 95 UrhG)
handelt; das Leistungsschutzrecht erlischt bei einem Filmwerk nach § 94
Abs. III UrhG, nochmal Homann, "50 Jahre nach dem Erscheinen oder nach
der ersten erlaubten öffentliche[n] Wiedergabe". In speziellen Fällen
läuft diese Schutzfrist 50 Jahre nach der Herstellung ab.
[ Ablauf von Urheber- und Leistungsschutzrechten in der
angloamerikanischen Copyright-Tradition ]
Durch die unterschiedlichen Urheber-/ Copyrighttraditionen zwischen
angloamerikanischem und kontinentleuropäischen Rechtssystem vermute ich
mal, dass es hier reichlich Raum für juristische Abhandlungen und
Prozesse gibt; ich würde daher mal davon ausgehen, dass konkrete
Anwendungsfälle in der theoretischen Literatur nur diskutiert, letztlich
aber vor Gericht geklärt werden müssen. Ich bin mir nicht sicher, ob
ausgerechnet die Wikimedia Foundation diese Klärungen forcieren sollte.
Mich würde dabei mal interessieren, nach welchen Kriterien welches
Rechtssystem eigentlich Anwendung findet, vielleicht weiß ja dazu jemand
etwas konkretes; fällt ein in Deutschland veröffentlichter Film
automatisch unter deutsches Urheberrecht, oder entscheidet das
Herkunftsland (Produktionsland) über den Rechtsrahmen? Oder werden
automatisch die längsten Schutzfristen wirksam? Welche Auswirkungen auf
die Bestimmung des Herkunftslandes hat dann eine Koproduktion,
beispielsweise zwischen Luxemburg und den USA, oder eine US-Produktion
mit einem polnischstämmigen Regisseur?
MfG -asb