T.Rivinius(a)lsw.uni-heidelberg.de writes:
Wenn in dem Vertrag dann die Verwendung der Bilder
eingeschraenkt
wird, dann ist das im Rahmen der Vertragsfreiheit eben so.
"eben so" ist in diesen dingen gar nichts. es gibt dort durchaus auch
sittenwidrige bestimmungen, also bestimmungen, die dem eigentlichen
zweck eines museums entgegenlaufen.
Im Falle von Fotografiergenehmigungen moeglicherweise
gar nicht, aber
auf Unterlassung (der Veroeffentlichung) koennten sie trotzdem
bestehen, weil Du vertragsbruechig wurdest.
es wäre bestimmt lustig, wenn uns ein (öffentliches) museum auffordert,
ein abgebildetes werk aus der WP zu nehmen. wie sollte das mit dem
bildungsauftrag des museums zusammenpassen? also, derartiges können
wir ohne große aufregung auf uns zukommen lassen.
Das hat mit dem Urheberrecht und Verwertungsrechten
nichts, aber auch gar
nichts zu tun, nur mit Haus- und Vertragsrecht.
sag' ich doch...
In bin zwar immer noch kein Anwalt, fotografiere aber
schon 'ne ganze
Weile.
das sagt gar nichts - es sei denn, du wärest bereit, deine rechtlichen
auseinandersetzungen hier zu dokumentieren.
--
| ,__o
| _-\_<,
http://www.gnu.franken.de/ke/ | (*)/'(*)