Hallo Herr Zenz,
hmm, dann schauen wir uns mal das UrhG i.d.F. vom 01.08.2002 an:
§ 29 UrhG Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Nach § 29 Ziff. 1 UrhG ginge eine Urheberrechtsabtretung i.S. des amerikanischen "Public Domain"-Begriffes (etwas holperig übersetzt mit "Gemeinfreiheit") in Deutschland überhaupt nicht. Abgesehen von Erbschaftsfällen können Urheberrechte nicht übertragen werden. Basta. Damit könnten wir die Diskussion eigentlich beenden, denn kein einziges Bild irgendeines deutschen Urheberrechtseigentümers (auch kein Architektur- oder Technikfoto) dürfte in WP erscheinen.
Können wir aber nicht, denn es gibt noch die ominösen Ziff. 2 im § 29 UrhG. Der formuliert eine Ausnahme und verweist auf den § 31 UrhG:
§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam. (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Zutreffend für unseren Fall ist hier § 31 Ziff. 2, das "einfache Nutzungsrecht". Das entspricht ungefähr dem, was die Amerikanerin "Public Domain" nennt. Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied: Deutsche können nicht endgültig auf ihr Urheberrecht verzichten. Sie können eine Erklärung nach § 31 Ziff. 2 UrhG abgeben und mir, Ihnen oder Wikipedia gestatten, das Foto zu verwenden, wobei das "einfache Nutzungsrecht" aus Ziff. 2 ausdrücklich besagt, "ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist", will sagen, der Zweite dem das Nutzungsrecht eingeräumt wurde, wird gestattet, das Bild, den Text an Dritte - auch mit kommerziellen Verwertungsabsichten - weiterzugeben. Das Urheberrecht behält trotzdem der ursprüngliche Eigentümer.
Der Vorhang ist zu und alle Fragen offen.
Zum Foto des bayerischen Landtagsabgeordneten möchte ich ausserdem nochmals der Auffassung widersprechen, der Fotograf habe das Urheberrecht.
Die Wahrscheinlichkeit dürfte gegen Null tendieren. Egal ob Dr. B. oder ich zum Fotografen gehen, um uns ein Bewerbungs- oder Pressefoto machen zu lassen, das Recht am eigen Bild haben wir schon noch.
Es gibt zwei Ausnahmern, bei denen Sie recht haben, Herr Zenz: 1. Wir gehen zu einem Starfotografen, der einen Bildband über uns veröffentlichen will. Dann ist der Starfotograf der Urheberrechtseigentümer... oder ... 2. Eine Presseagentur lichtet uns ab. Dann haben dpa, ddp, Reuters das Urheberrecht. (Es sei denn wir sind mit diesem Foto partout nicht einverstanden und erwirken mit fünf renommierten Anwaltskanzleien in einem hartnäckigen Prozeß die Herausgabe der Fotos. Das passiert durchaus auch hin und wieder.)
Dass der Fotograf in jedem Fall automatisch das Urheberrecht hat, wäre abenteuerlich. Dann müssten wirklich prophylaktisch alle aus deutscher Quelle stammenden Fotos in Wikipedia mit einem Löschantrag versehen werden.
Dann hätten Sie recht, der Admin auch ...und das Thema wäre ein für allemal erledigt.
Gruss, Rüdiger Pfeil
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Am 15.09.2005 um 15:43 schrieb ruediger.pfeil@arcor.de:
Zum Foto des bayerischen Landtagsabgeordneten möchte ich ausserdem nochmals der Auffassung widersprechen, der Fotograf habe das Urheberrecht.
Die Wahrscheinlichkeit dürfte gegen Null tendieren. Egal ob Dr. B. oder ich zum Fotografen gehen, um uns ein Bewerbungs- oder Pressefoto machen zu lassen, das Recht am eigen Bild haben wir schon noch.
Das Recht am eigenen Bild selbstverständlich, das Urheberrecht an der Abbildung nicht. Siehe § 29/1 und den Wikipedia-Artikel "Bildrechte" (Lichtbildwerk).
Es gibt zwei Ausnahmern, bei denen Sie recht haben, Herr Zenz:
- Wir gehen zu einem Starfotografen, der einen Bildband über
uns veröffentlichen will. Dann ist der Starfotograf der Urheberrechtseigentümer... oder ... 2. Eine Presseagentur lichtet uns ab. Dann haben dpa, ddp, Reuters das Urheberrecht. (Es sei denn wir sind mit diesem Foto partout nicht einverstanden und erwirken mit fünf renommierten Anwaltskanzleien in einem hartnäckigen Prozeß die Herausgabe der Fotos. Das passiert durchaus auch hin und wieder.)
Dass der Fotograf in jedem Fall automatisch das Urheberrecht hat, wäre abenteuerlich. Dann müssten wirklich prophylaktisch alle aus deutscher Quelle stammenden Fotos in Wikipedia mit einem Löschantrag versehen werden.
Müssen sie nicht, solange entweder der Urheber seit 70 Jahren tot ist oder der Urheber selbst es bei Wikipedia eingestellt bzw. der Einsteller eine Erlaubnis des Urhebers für GNU-FDL oder CC-by-sa vorweisen kann. So ist zumindest die bisherige Praxis und ich lese in den Paragraphen auch keine andere Möglichkeit.
Gruß, Rainer
Hallo,
am Thu, 15 Sep 2005 15:43:01 +0200 (CEST) schrieb Ruediger Pfeil:
Nach § 29 Ziff. 1 UrhG ginge eine Urheberrechtsabtretung i.S. des amerikanischen "Public Domain"-Begriffes (etwas holperig übersetzt mit "Gemeinfreiheit") in Deutschland überhaupt nicht. Abgesehen von Erbschaftsfällen können Urheberrechte nicht übertragen werden. Basta.
Völlig richtig. Gemeinfreiheit ist erst nach Ablauf des 70. Jahres nach dem Tod des Urhebers möglich.
Damit könnten wir die Diskussion eigentlich beenden, denn kein einziges Bild irgendeines deutschen Urheberrechtseigentümers (auch kein Architektur- oder Technikfoto) dürfte in WP erscheinen.
Neinnein, Nutzungsrechte kann an ja doch erwerben, das ist was anderes als das Urheberrecht.
Zutreffend für unseren Fall ist hier § 31 Ziff. 2, das "einfache Nutzungsrecht". Das entspricht ungefähr dem, was die Amerikanerin "Public Domain" nennt.
Ganz im Gegenteil. Wenn jemand das einfache Nutzungsrecht hat, dann darf er das Werk für sich nutzen, und zwar so, wei der Vertrag das vorsieht, darf das Werk aber nicht anderen zur Nutzung überlassen, es sei denn, dies wäre ausdrücklich vereinbart.
wobei das "einfache Nutzungsrecht" aus Ziff. 2 ausdrücklich besagt, "ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist", will sagen, der Zweite dem das Nutzungsrecht eingeräumt wurde, wird gestattet, das Bild, den Text an Dritte - auch mit kommerziellen Verwertungsabsichten - weiterzugeben.
Das hast Du missverstanden. Das besagt, dass der Urheber, nicht der Eigentümer, Nutzungsrechte auch weiteren Personen einräumen darf. Einfache Nutzungsrechte kann man beliebig oft einräumen, ein ausschließliches Nutzungsrecht nur einmal.
Das Urheberrecht behält trotzdem der ursprüngliche Eigentümer.
Nein, nicht der Eigentümer, sondern der Urheber. Das ist ja gerade der Knackpunkt. Und der Unterschied zum US-amerikanischen Recht.
Zum Foto des bayerischen Landtagsabgeordneten möchte ich ausserdem nochmals der Auffassung widersprechen, der Fotograf habe das Urheberrecht.
Die Wahrscheinlichkeit dürfte gegen Null tendieren. Egal ob Dr. B. oder ich zum Fotografen gehen, um uns ein Bewerbungs- oder Pressefoto machen zu lassen, das Recht am eigen Bild haben wir schon noch.
Klar, das Recht am eigenen Bild, das ist aber etwas anderes. Der Fotograf hat trotzdem das Urheberrecht, da er das Foto gemacht hat. Und das kann er, wie Du richtig zitierst, auch gar nicht abgeben, selbst wenn er wollte. Bei einem Protraitfoto ist in aller Regel von genügender Schöpfungshöhe auszugehen.
Es gibt zwei Ausnahmern, bei denen Sie recht haben, Herr Zenz:
- Wir gehen zu einem Starfotografen, der einen Bildband über
uns veröffentlichen will. Dann ist der Starfotograf der Urheberrechtseigentümer... oder ...
Ob das ein Starfotograf ist oder der Fotograf an der nächsten Ecke, ist unerheblich. Nur wenn man das Foto von einem Automaten machen lässt oder per Selbstauslöser, kann man als Fptpgrafierter das Urheberrecht selbst haben. Wie sollte ein Gesetz denn einen "Starfotografen" von einem normalen abgrenzen?
- Eine Presseagentur lichtet uns ab. Dann haben dpa, ddp, Reuters
das Urheberrecht.
Unsinn, das Urheberrecht kann doch nicht weitergegeben werden. Die Agentur hat das Nutzungsrecht, wahrscheinlich sogar das ausschließliche (ich vermute, dass die ihre Verträge so formulieren.
(Es sei denn wir sind mit diesem Foto partout nicht einverstanden und erwirken mit fünf renommierten Anwaltskanzleien in einem hartnäckigen Prozeß die Herausgabe der Fotos. Das passiert durchaus auch hin und wieder.)
Das hat wiederum nichts mit dem Urheberrecht zu tun, sondern mit dem Recht am eigenen Bild. Der Urheber darf mit dem Bíld alles machen, aber das Recht zur Veröffentlichung ist durch das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten eingeschränkt.
Dass der Fotograf in jedem Fall automatisch das Urheberrecht hat, wäre abenteuerlich.
Wieso? Das ist nunmal geltendes Recht in Deutschland.
Dann müssten wirklich prophylaktisch alle aus deutscher Quelle stammenden Fotos in Wikipedia mit einem Löschantrag versehen werden.
Nein, das wiederum nicht. Wenn jemand, der genügend Verwertungsrechte am Bild hat, der Wikipedia das weitere Verwertungsrecht zugesteht, ist alles in Ordnung. Urheberrecht und Verwertungsrecht sind etwas verschiedenes.
Gruß, Gerhard
Es schrieb Gerhard Jahnke am 15.09.2005 um 19:28:
Dann müssten wirklich prophylaktisch alle aus deutscher Quelle stammenden Fotos in Wikipedia mit einem Löschantrag versehen werden.
Nein, das wiederum nicht. Wenn jemand, der genügend Verwertungsrechte am Bild hat, der Wikipedia das weitere Verwertungsrecht zugesteht, ist alles in Ordnung. Urheberrecht und Verwertungsrecht sind etwas verschiedenes.
Worauf läuft das jetzt hinaus? Wenn ich das Bild eines Abgeordneten oder sonstig öffentlich Tätigem für die WP haben will, muß ich zu ihm hinfahren und ihn eigenhändig knipsen?
Aber Bilder von Dritten dürfen nicht veröffentlicht werden, auch wenn der Dargestellte mit allem einverstanden ist?
Da Didi ---------------------------------------------------------------------- Dieter Brügmann, Spandau (bei Berlin) http://www.bruhaha.de
Hallo,
am Thu, 15 Sep 2005 19:29:34 +0200 schrieb Didi:
Es schrieb Gerhard Jahnke am 15.09.2005 um 19:28:
Nein, das wiederum nicht. Wenn jemand, der genügend Verwertungsrechte am Bild hat, der Wikipedia das weitere Verwertungsrecht zugesteht, ist alles in Ordnung. Urheberrecht und Verwertungsrecht sind etwas verschiedenes.
Worauf läuft das jetzt hinaus? Wenn ich das Bild eines Abgeordneten oder sonstig öffentlich Tätigem für die WP haben will, muß ich zu ihm hinfahren und ihn eigenhändig knipsen?
Das wäre am einfachsten, ja ;-) Aber es reicht auch, entweder vom Fotografen die Rechte zu bekommen oder vom Fotografierten, wenn er vom Fotografen das ausschließliche Nutzungsrecht hat mit der Erlaubnis, dies auch weiterzugeben.
Aber Bilder von Dritten dürfen nicht veröffentlicht werden, auch wenn der Dargestellte mit allem einverstanden ist?
Wenn der Urheber dagegen ist, nicht, genau. Vergleich es mit einem Text: Wenn ich einen Aufsatz über Joschka Fischer schreibe, fragst Du doch auch nicht Herrn Fischer, ob Du den Aufsatz veröffentlichen oder ändern darfst, sondern mich. Bei Bildern hat der Abgebildete halt das zusätzliche Recht, dass sein Bild nicht unbedingt ohne sein Einverständnis veröffentlicht werden darf. Aber bei Abgeordneten und anderen Personen der Zeitgeschichte ist dies stark eingeschränkt, den Abgebildeten muss man eigentlich gar nicht frgaen (wobei es natürlich höflich ist, das trotzdem zu tun).
IANAL, alles obige ist meine eigene Interpretation des Gesetzestextes (und natürlich keine Rechtsberatung ;-) ). Aber im Zweifel sollte man besser auf ein Bild verzichten, denke ich.
Gruß, Gerhard
Es schrieb Gerhard Jahnke am 15.09.2005 um 19:55:
Worauf läuft das jetzt hinaus? Wenn ich das Bild eines Abgeordneten oder sonstig öffentlich Tätigem für die WP haben will, muß ich zu ihm hinfahren und ihn eigenhändig knipsen?
Das wäre am einfachsten, ja ;-) Aber es reicht auch, entweder vom Fotografen die Rechte zu bekommen oder vom Fotografierten, wenn er vom Fotografen das ausschließliche Nutzungsrecht hat mit der Erlaubnis, dies auch weiterzugeben.
Das ist eigentlich eine kurze und knappe Formel, die in diesem Sinne "irgendwo" dokumentiert werden sollte.
Aber Bilder von Dritten dürfen nicht veröffentlicht werden, auch wenn der Dargestellte mit allem einverstanden ist?
Wenn der Urheber dagegen ist, nicht, genau. Vergleich es mit einem Text: Wenn ich einen Aufsatz über Joschka Fischer schreibe, fragst Du doch auch nicht Herrn Fischer, ob Du den Aufsatz veröffentlichen oder ändern darfst, sondern mich. Bei Bildern hat der Abgebildete halt das zusätzliche Recht, dass sein Bild nicht unbedingt ohne sein Einverständnis veröffentlicht werden darf. Aber bei Abgeordneten und anderen Personen der Zeitgeschichte ist dies stark eingeschränkt, den Abgebildeten muss man eigentlich gar nicht frgaen (wobei es natürlich höflich ist, das trotzdem zu tun).
Das ist mir schon klar, solange es um den Abgebildeten geht. Deshalb habe ich bisher auch versucht, bei meinen Bildern von Objekten in Berlin und Umgebung entweder Personen im Bild zu vermeiden oder sie zumindest nicht identifizierbar werden zu lassen. Ganz abgesehen davon, daß Personen in dokumentarischen Bildern eher stören.
Da Didi ---------------------------------------------------------------------- Dieter Brügmann, Spandau (bei Berlin) http://www.bruhaha.de
Am 15.09.2005 um 19:29 schrieb Dieter Bruegmann:
Worauf läuft das jetzt hinaus? Wenn ich das Bild eines Abgeordneten oder sonstig öffentlich Tätigem für die WP haben will, muß ich zu ihm hinfahren und ihn eigenhändig knipsen?
Aber Bilder von Dritten dürfen nicht veröffentlicht werden, auch wenn der Dargestellte mit allem einverstanden ist?
Genauso. Du musst selbst fotografieren oder der Fotograf sein Einverständnis in die Veröffentlichung unter eine Wikipedia-konforme Lizenz erklären.
Nach dem Caroline-Urteil solltest du dich übrigens hüten, den Abgeordneten übern Gartenzaun zu fotografieren.
Gruß, Rainer
Es schrieb Rainer Zenz am 15.09.2005 um 20:00:
Aber Bilder von Dritten dürfen nicht veröffentlicht werden, auch wenn der Dargestellte mit allem einverstanden ist?
Genauso. Du musst selbst fotografieren oder der Fotograf sein Einverständnis in die Veröffentlichung unter eine Wikipedia-konforme Lizenz erklären.
Wie ich eben schon schrieb, könnte man das doch mal als Textvorschlag an geeigneter Stelle festhalten - sofern nicht schon längst geschehen.
Nach dem Caroline-Urteil solltest du dich übrigens hüten, den Abgeordneten übern Gartenzaun zu fotografieren.
Das ist sowieso eine Art von Aufdringlichkeit, die ich hasse. Wenn der Herr Verteidigungsminister mit seiner neuen Flamme im Schwimmbad fotografieren läßt, ist das seine Sache, weil die Reporter bestellt sind.
Aber jemandem in seinem Privatbereich aufzulauern, ist moralisch eine Sauerei.
Da Didi ---------------------------------------------------------------------- Dieter Brügmann, Spandau (bei Berlin) http://www.bruhaha.de
Das peinliche Unwissen in Urheberrechtsfagen auf dieser Liste liesse sich durch sorgfaeltige Lektuere der Wikipedia beheben, insbesondere der Artikel: [[Bildrechte]] [[Wikipedia:Bildrechte]] [[Recht am eigenen Bild]]
Klaus Graf
"Gerhard Jahnke" skribis:
Ob das ein Starfotograf ist oder der Fotograf an der nächsten Ecke, ist unerheblich. Nur wenn man das Foto von einem Automaten machen lässt oder per Selbstauslöser, kann man als Fptpgrafierter das Urheberrecht selbst haben.
Ooch, ich mache häufiger Fotos von mir "mit dem langen Arm".
SCNR Paul
ruediger.pfeil@arcor.de skribis:
hmm, dann schauen wir uns mal das UrhG i.d.F. vom 01.08.2002 an:
§ 29 UrhG Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Nach § 29 Ziff. 1 UrhG ginge eine Urheberrechtsabtretung i.S. des amerikanischen "Public Domain"-Begriffes (etwas holperig übersetzt mit "Gemeinfreiheit") in Deutschland überhaupt nicht.
Das amerikanische "in die public domain entlassen" ist auch keine Übertragung des Urheberrechtes (was es dort auch nicht wirklich gibt), sondern ein Erlöschen desselben.
Sonst hätte ja nachher jemand anders das Urheberrecht.
Abgesehen von Erbschaftsfällen können Urheberrechte nicht übertragen werden. Basta. Damit könnten wir die Diskussion eigentlich beenden, denn kein einziges Bild irgendeines deutschen Urheberrechtseigentümers (auch kein Architektur- oder Technikfoto) dürfte in WP erscheinen.
Netterweise muss man auch nicht das "Urheberrecht" übertragen, damit das Bild erscheinen darf.
Es reicht, wenn der Inhaber des Urheberrechtes (oder jemand, der von diesem Inhaber ein hinreichendes Recht eingeräumt bekommen hat) "uns" ein hinreichendes Nutzungsrecht einräumt.
(De facto heißt das, dass er/sie das Bild unter GFDL (oder CC-BY-SA) freigeben muss, eventuell geht auch noch eine Art "Pseudo-Gemeinfreiheit".)
Können wir aber nicht, denn es gibt noch die ominösen Ziff. 2 im § 29 UrhG. Der formuliert eine Ausnahme und verweist auf den § 31 UrhG:
§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam. (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Zutreffend für unseren Fall ist hier § 31 Ziff. 2, das "einfache Nutzungsrecht". Das entspricht ungefähr dem, was die Amerikanerin "Public Domain" nennt.
Nicht ganz. Public Domain heißt: "Jeder kann damit machen was er will, ohne dass es da noch urheberrechtliche Maßnahmen dagegen gibt."
Beim einfachen Nutzungsrecht berechtigst du eine Person (genau die, der du dieses Nutzungsrecht einräumst) zu einer oder mehreren Nutzungsarten, und hältst dir die Option offen, auch weiteren Personen dieses Recht einzuräumen. Das kann durchaus in der Form geschehen, dass du sagst "macht damit was ihr wollt", und das Ergebnis ist der Gemeinfreiheit ziemlich nah.
Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied: Deutsche können nicht endgültig auf ihr Urheberrecht verzichten. Sie können eine Erklärung nach § 31 Ziff. 2 UrhG abgeben und mir, Ihnen oder Wikipedia gestatten, das Foto zu verwenden, wobei das "einfache Nutzungsrecht" aus Ziff. 2 ausdrücklich besagt, "ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist", will sagen, der Zweite dem das Nutzungsrecht eingeräumt wurde, wird gestattet, das Bild, den Text an Dritte - auch mit kommerziellen Verwertungsabsichten - weiterzugeben.
Nein - die Klausel "ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist" bedeutet, dass der Urheber selbst auch anderen Leuten ein einfaches Nutzungsrecht einräumen darf, nicht dass der Zweite das Nutzungsrecht weitergeben darf. Dafür bräuchtest du eine andere Klausel.
Das Urheberrecht behält trotzdem der ursprüngliche Eigentümer.
Sowieso.
Der Vorhang ist zu und alle Fragen offen.
Zum Foto des bayerischen Landtagsabgeordneten möchte ich ausserdem nochmals der Auffassung widersprechen, der Fotograf habe das Urheberrecht.
Die Wahrscheinlichkeit dürfte gegen Null tendieren. Egal ob Dr. B. oder ich zum Fotografen gehen, um uns ein Bewerbungs- oder Pressefoto machen zu lassen, das Recht am eigen Bild haben wir schon noch.
Das Recht am eigenen Bild ist kein Urheberrecht, sondern orthogonal dazu.
Dass der Fotograf in jedem Fall automatisch das Urheberrecht hat, wäre abenteuerlich. Dann müssten wirklich prophylaktisch alle aus deutscher Quelle stammenden Fotos in Wikipedia mit einem Löschantrag versehen werden.
Nein - siehe oben.
Paul
Die Nebelwerfer bleiben angeschaltet, Halbwahrheiten und Schiefes feiern Hand in Hand froehliche Urstaend.
1. Zur Auslegung von "Public Domain"
Im Streitfall muss das Gericht entscheiden, wie die Willenserklaerung des Urhebers auszulegen ist, der ein Bild mit dem Baustein "Public Domain" versehen hat. Der Richter wird zu dem Schluss kommen, dass ein weitestgehender Verzicht auf die Rechte aus dem Urheberrecht (Urheberpersoenlichkeitsrechte, Verwertungsrechte) intendiert ist.
Seit vielen Jahren existiert auch in Deutschland "Public-Domain-Software". Gravierende Rechtsprobleme sind in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden.
2. Die "Linux-Klausel" in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__32.html
"Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen."
Das ist die Rechtsgrundlage fuer die Wikipedia und andere Open Content Projekte.
Klaus Graf