Hallo Herr Zenz,
hmm, dann schauen wir uns mal das UrhG i.d.F. vom 01.08.2002 an:
§ 29 UrhG Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung
einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung
übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche
Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten
Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Nach § 29 Ziff. 1 UrhG ginge eine Urheberrechtsabtretung i.S. des
amerikanischen "Public Domain"-Begriffes (etwas holperig übersetzt mit
"Gemeinfreiheit") in Deutschland überhaupt nicht. Abgesehen von
Erbschaftsfällen
können Urheberrechte nicht übertragen werden. Basta. Damit könnten wir die
Diskussion eigentlich beenden, denn kein einziges Bild irgendeines deutschen
Urheberrechtseigentümers (auch kein Architektur- oder Technikfoto) dürfte in
WP erscheinen.
Können wir aber nicht, denn es gibt noch die ominösen Ziff. 2 im § 29 UrhG.
Der formuliert eine Ausnahme und verweist auf den § 31 UrhG:
§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder
alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches
oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt
eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art
zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss
aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen.
Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35
bleibt
unberührt.
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie
Verpflichtungen
hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich
einzeln
bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck,
auf
welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein
Nutzungsrecht
eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt,
wie
weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht
unterliegt.
Zutreffend für unseren Fall ist hier § 31 Ziff. 2, das "einfache
Nutzungsrecht".
Das entspricht ungefähr dem, was die Amerikanerin "Public Domain" nennt. Es
gibt
jedoch einen wesentlichen Unterschied: Deutsche können nicht endgültig auf ihr
Urheberrecht verzichten. Sie können eine Erklärung nach § 31 Ziff. 2 UrhG abgeben
und mir, Ihnen oder Wikipedia gestatten, das Foto zu verwenden, wobei das "einfache
Nutzungsrecht" aus Ziff. 2 ausdrücklich besagt, "ohne dass eine Nutzung durch
andere
ausgeschlossen ist", will sagen, der Zweite dem das Nutzungsrecht eingeräumt wurde,
wird gestattet, das Bild, den Text an Dritte - auch mit kommerziellen Verwertungsabsichten
-
weiterzugeben. Das Urheberrecht behält trotzdem der ursprüngliche Eigentümer.
Der Vorhang ist zu und alle Fragen offen.
Zum Foto des bayerischen Landtagsabgeordneten möchte ich ausserdem nochmals
der Auffassung widersprechen, der Fotograf habe das Urheberrecht.
Die Wahrscheinlichkeit dürfte gegen Null tendieren. Egal ob Dr. B. oder ich
zum Fotografen gehen, um uns ein Bewerbungs- oder Pressefoto machen
zu lassen, das Recht am eigen Bild haben wir schon noch.
Es gibt zwei Ausnahmern, bei denen Sie recht haben, Herr Zenz:
1. Wir gehen zu einem Starfotografen, der einen Bildband über
uns veröffentlichen will. Dann ist der Starfotograf der
Urheberrechtseigentümer... oder ...
2. Eine Presseagentur lichtet uns ab. Dann haben dpa, ddp, Reuters
das Urheberrecht. (Es sei denn wir sind mit diesem Foto partout
nicht einverstanden und erwirken mit fünf renommierten Anwaltskanzleien
in einem hartnäckigen Prozeß die Herausgabe der Fotos. Das passiert
durchaus auch hin und wieder.)
Dass der Fotograf in jedem Fall automatisch das Urheberrecht hat, wäre abenteuerlich.
Dann müssten wirklich prophylaktisch alle aus deutscher Quelle stammenden Fotos
in Wikipedia mit einem Löschantrag versehen werden.
Dann hätten Sie recht, der Admin auch ...und das Thema wäre ein für allemal erledigt.
Gruss, Rüdiger Pfeil
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