Am 15.09.2005 um 15:43 schrieb ruediger.pfeil(a)arcor.de:
Zum Foto des bayerischen Landtagsabgeordneten möchte
ich ausserdem
nochmals
der Auffassung widersprechen, der Fotograf habe das Urheberrecht.
Die Wahrscheinlichkeit dürfte gegen Null tendieren. Egal ob Dr. B.
oder ich
zum Fotografen gehen, um uns ein Bewerbungs- oder Pressefoto machen
zu lassen, das Recht am eigen Bild haben wir schon noch.
Das Recht am eigenen Bild selbstverständlich, das Urheberrecht an der
Abbildung nicht. Siehe § 29/1 und den Wikipedia-Artikel "Bildrechte"
(Lichtbildwerk).
Es gibt zwei Ausnahmern, bei denen Sie recht haben,
Herr Zenz:
1. Wir gehen zu einem Starfotografen, der einen Bildband über
uns veröffentlichen will. Dann ist der Starfotograf der
Urheberrechtseigentümer... oder ...
2. Eine Presseagentur lichtet uns ab. Dann haben dpa, ddp, Reuters
das Urheberrecht. (Es sei denn wir sind mit diesem Foto partout
nicht einverstanden und erwirken mit fünf renommierten Anwaltskanzleien
in einem hartnäckigen Prozeß die Herausgabe der Fotos. Das passiert
durchaus auch hin und wieder.)
Dass der Fotograf in jedem Fall automatisch das Urheberrecht hat, wäre
abenteuerlich.
Dann müssten wirklich prophylaktisch alle aus deutscher Quelle
stammenden Fotos
in Wikipedia mit einem Löschantrag versehen werden.
Müssen sie nicht, solange entweder der Urheber seit 70 Jahren tot ist
oder der Urheber selbst es bei Wikipedia eingestellt bzw. der
Einsteller eine Erlaubnis des Urhebers für GNU-FDL oder CC-by-sa
vorweisen kann. So ist zumindest die bisherige Praxis und ich lese in
den Paragraphen auch keine andere Möglichkeit.
Gruß, Rainer