Hallo,
ich bin strikt gegen dieses Vorgehen!!
Auch wenn sich das jetzt blöde anhört: Wir können nicht alles machen, was in der Meta steht. Wir hier in Deutschland (und wahrscheinlich auch in der Schweiz und in Ösi-Land) haben ein viel strikteres Urheberecht als die in Amerika.
Hier kann man bereits verklagt werden, wenn wir die Bilder mal drin hatten und sie erst nach Aufforderung entfernt haben.
Auch haben wir keien Fair-Use Regelung. Also so schade es auch für die Bilder ist: Sofort löschen und wieder aufnehmen, wenn wir eine Genehmigung haben.
Sorry für die klaren Worte.
MfG DaB.
On 30 Mar 2004 18:45:00 +0200 , erik_moeller@gmx.de (Erik Moeller) wrote:
Jan-
Hinsichtlich der drei Beispiele würde ich vorerst auf Löschung plädieren. Daß das Markenzeichen von einem Dritten fotografiert wurde, schränkt die Wirksamkeit des Markenrechts wahrscheinlich nicht in ausreichendem Maße ein -- und Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.
Drinlassen.
<A HREF="http://meta.wikipedia.org/wiki/Avoid_copyright_paranoia
> > Wenn">http://meta.wikipedia.org/wiki/Avoid_copyright_paranoia
Wenn</a> sich jemand von deren Rechtsabteilung beschwert, können wir es immer noch rausnehmen.
MfG EMÖ _______________________________________________ WikiDE-l mailing list WikiDE-l@Wikipedia.org <A HREF="http://mail.wikipedia.org/mailman/listinfo/wikide-l
> > > ">http://mail.wikipedia.org/mailman/listinfo/wikide-l
</a>
Daniel-
Hier kann man bereits verklagt werden, wenn wir die Bilder mal drin hatten und sie erst nach Aufforderung entfernt haben.
Verklagt werden ist eine Sache, verlieren eine andere. Wir sollten stets eine liberale Interpretation des Urheberrechts wählen, in derem Sinne ein Logo im Kontext-Bild (wie das VW-Logo auf dem Auto) unproblematisch ist. Vorauseilender Gehorsam ist zwar hier zu Lande weit verbreitet, aber weder erforderlich noch sinnvoll.
MfG EMÖ
Am Dienstag, 30. März 2004 22:52 schrieb Erik Moeller:
Daniel-
Hier kann man bereits verklagt werden, wenn wir die Bilder mal drin hatten und sie erst nach Aufforderung entfernt haben.
Verklagt werden ist eine Sache, verlieren eine andere. Wir sollten stets eine liberale Interpretation des Urheberrechts wählen, in derem Sinne ein Logo im Kontext-Bild (wie das VW-Logo auf dem Auto) unproblematisch ist. Vorauseilender Gehorsam ist zwar hier zu Lande weit verbreitet, aber weder erforderlich noch sinnvoll.
Ehrlich gesagt finde ich die Logos in dieser Form auch nicht besonders hübsch oder erhaltenswert. Dann lieber keines.
--Ivo Köthnig
Erik Moeller wrote:
Verklagt werden ist eine Sache, verlieren eine andere. Wir sollten stets eine liberale Interpretation des Urheberrechts wählen, in derem Sinne ein Logo im Kontext-Bild (wie das VW-Logo auf dem Auto) unproblematisch ist.
Hallo, meinst du wirklich dieses Bild: http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Vwlogo.polo.jpg hier ist das Logo eindeutig das Motiv und nicht ein Logo im Kontext. Ich frage mich, ob man nicht einfach die Firma um ein Logo bitten kann. Die sollten doch dran interessiert sein, dass in einer Enzyklopädie ein schönes Logo auftaucht und nicht eine verrostete Stoßstange mit dreckigem Kühlergrill.
(Und wieder möchte ich vorsichtig anfragen, ob man nicht in solchen Fällen auch eine Lizenz zulassen sollte, die die Kopiererlaubnis auf die Verwendungen im Kontext eines Enzyklopädieartikels beschränkt.)
Gruß, Joachim
Joachim Schulz wiki@quantenwelt.de writes:
(Und wieder möchte ich vorsichtig anfragen, ob man nicht in solchen Fällen auch eine Lizenz zulassen sollte, die die Kopiererlaubnis auf die Verwendungen im Kontext eines Enzyklopädieartikels beschränkt.)
Vor allem sollte man auch hier zwischen Urheberrecht und Markenrecht (Bildmarken, Wort-Bild-Marken) unterscheiden.
Jens Müller wrote:
Joachim Schulz wiki@quantenwelt.de writes:
(Und wieder möchte ich vorsichtig anfragen, ob man nicht in solchen Fällen auch eine Lizenz zulassen sollte, die die Kopiererlaubnis auf die Verwendungen im Kontext eines Enzyklopädieartikels beschränkt.)
Vor allem sollte man auch hier zwischen Urheberrecht und Markenrecht (Bildmarken, Wort-Bild-Marken) unterscheiden.
Das tut unsere Lizenz aber nicht. Dort steht, dass jeder das Bild verändern und nutzen darf, wenn er nur die Lizenz aufführt und die Namen der Urheber nennt (stark vereinfacht natürlich). Dass die Lizenz für Bildmarken nurch das Markengesetz eingeschränkt wird, ist schon klar. Dennoch könnte es Entscheidungsträgern schwer fallen, ein Bild ihrer Marke so allgemein frei zu geben. Wenn sie aber drunter schreiben dürften "Dieses Bild darf nur unverändert im Rahmen eines Enzyklopädieartikels verwendet werden.", dann könnte es ihnen leichter fallen. Dem Gedanken der Wikipedia, eine freie _Enzyklopädie_ und nicht ein freies Bilderbuch zu erstellen, stünden solche unfreien Bilder nicht entgegen.
Gruß, Joachim
* Joachim Schulz wiki@quantenwelt.de [2004-03-31 14:53]:
Dass die Lizenz für Bildmarken nurch das Markengesetz eingeschränkt wird, ist schon klar. Dennoch könnte es Entscheidungsträgern schwer fallen, ein Bild ihrer Marke so allgemein frei zu geben. Wenn sie aber drunter schreiben dürften "Dieses Bild darf nur unverändert im Rahmen eines Enzyklopädieartikels verwendet werden.", dann könnte es ihnen leichter fallen. Dem Gedanken der Wikipedia, eine freie _Enzyklopädie_ und nicht ein freies Bilderbuch zu erstellen, stünden solche unfreien Bilder nicht entgegen.
Dann hätten wir eine kostenfreie, aber keine freie Enzyklopädie.
Gruß, Matthäus Wander.
Matthäus Wander wrote:
- Joachim Schulz wiki@quantenwelt.de [2004-03-31 14:53]:
Dann hätten wir eine kostenfreie, aber keine freie Enzyklopädie.
Doch, die Artikel wären weiterhin frei und kostenfrei. Einige der Bilder wären es nicht, diese Bilder wären aber auch in jedem von der Wikipedia abgeleiteten Artikel verwendbar, denn auch von der Wikipedia abgeleitete Artikel werden immer Enzyklopädieartikel bleiben. (Wenn ich die GFDL richtig verstanden habe.)
Es wäre ein Dogmawechsel im Bezug darauf, was ein Dokument im Sinne der GFDL ist. Nach momentaner Auffassung ist jeder Artikel und jedes Bild für sich ein Dokument. Nach der obigen Lizenz wären einige Bilder kein eigenständiges unter der GFDL veröffentlichtes Dokument mehr. Diese Bilder stellten unveränderbare Bestandteile der auf sie linkenden Artikel dar, solche Bestandteile sind nach der GFDL möglich.
Gruß, Joachim
Am 31.03.2004 um 14:55 Uhr schrieb Matthäus Wander:
- Joachim Schulz wiki@quantenwelt.de [2004-03-31 14:53]:
Dass die Lizenz für Bildmarken nurch das Markengesetz eingeschränkt wird, ist schon klar. Dennoch könnte es Entscheidungsträgern schwer fallen, ein Bild ihrer Marke so allgemein frei zu geben. Wenn sie aber drunter schreiben dürften "Dieses Bild darf nur unverändert im Rahmen eines Enzyklopädieartikels verwendet werden.", dann könnte es ihnen leichter fallen. Dem Gedanken der Wikipedia, eine freie _Enzyklopädie_ und nicht ein freies Bilderbuch zu erstellen, stünden solche unfreien Bilder nicht entgegen.
Dann hätten wir eine kostenfreie, aber keine freie Enzyklopädie.
Kann man das nicht etwas weitläufiger sehen? Die englische Wikipedia hat das Problem sehr pragmatisch gelöst. Was stünde dem entgegen?
1. Auschluß des Bildes von der GFDL 2. Bildzitat für die Wikipedia
[[http://en.wikipedia.org/wiki/Apple_Computer]]
Gruß Thomas
Joachim Schulz wiki@quantenwelt.de writes:
Vor allem sollte man auch hier zwischen Urheberrecht und Markenrecht (Bildmarken, Wort-Bild-Marken) unterscheiden.
Das tut unsere Lizenz aber nicht. Dort steht, dass jeder das Bild verändern und nutzen darf, wenn er nur die Lizenz aufführt und die Namen der Urheber nennt (stark vereinfacht natürlich).
Und unsere Lizenz behandelt nur Urheberrecht, kein Markenrecht. Es darf ja auch nicht jeder seine Online-Enzyklopädie Wikipedia nennen, obwohl alles in der Wikipedia unter GFDL steht.
Das liegt daran, daß Wikipedia eine eingetragene Marke der Wikimedia Foundation ist.
Jens Müller wrote:
Und unsere Lizenz behandelt nur Urheberrecht, kein Markenrecht. Es darf ja auch nicht jeder seine Online-Enzyklopädie Wikipedia nennen, obwohl alles in der Wikipedia unter GFDL steht.
Das ist mir schon klar, nur bin ich nicht der, dem man das erklären muss, sondern die Markeninhaber. Diese könnten von einer Lizenz abgeschreckt werden, in der eine Veränderung ihres Logos im Prinzip erlaubt wird. Der Zusatz "falls es sich nicht um eine Marke handelt" steht ja in der Lizenz nicht drin.
Und wie Flups schon schrieb sind "invariant sections" kein Problem für die GFDL, wir müssen also das Rad nicht neu erfinden. Wir müssten nur Bilder von Markenzeichen zu "invariant sections" der entsprechenden Artikel machen.
Gegen eine Einschränkung der nicht Markenrelevanten Bilder bin ich auch. Ich habe fast ein schlechtes Gewissen, dass ich es immer noch nicht geschafft habe meinen fuchs.jpg mit höherer Auflösung zu scannen.
Gruß, Joachim
Joachim Schulz wiki@quantenwelt.de schrieb/wrote:
Und wie Flups schon schrieb sind "invariant sections" kein Problem für die GFDL, wir müssen also das Rad nicht neu erfinden. Wir müssten nur Bilder von Markenzeichen zu "invariant sections" der entsprechenden Artikel machen.
Das geht nicht, da nur ein Teil "that deals exclusively with the relationship of the publishers or authors of the Document to the Document's overall subject (or to related matters) and contains nothing that could fall directly within that overall subject" in eine "invariant section" darf.
Claus
Jens Müller jens.mueller@ira.uka.de schrieb/wrote:
Und unsere Lizenz behandelt nur Urheberrecht, kein Markenrecht.
Eben. Im Prinzip das gleiche wie bei den Wappen, nur dass es dort ums Namensrecht und hier ums Markenrecht geht.
Claus
Im Prinzip ja, aber wir schaffen es ja noch nicht mal den Leuten die GFDL zu erklären (soweit wir sie überhaupt selbst verstanden haben). Wie willst du jemandem dann dass noch beibringen???
--Ivo Köthnig
On Wednesday 31 March 2004 09:12, Joachim Schulz wrote:
Ich frage mich, ob man nicht einfach die Firma um ein Logo bitten kann. Die sollten doch dran interessiert sein, dass in einer Enzyklopädie ein schönes Logo auftaucht und nicht eine verrostete Stoßstange mit dreckigem Kühlergrill.
sie dürfen (sofern sie bei Sinnen sind) das Bild nichtmal unter der GFDL freigeben, weil sie ansonsten Markenverwässerung betreiben. Denn unter der GFDL könnte jeder das Logo benutzen. Das bedeutet, dass sie den besonderen Schutz den der Gesetzgeber für Marken gewährt verfällt. Andersrum müssen sie sogar, sofern sie Kenntnis davon erlangen, juristisch gegen eine mögliche Verwässerung des Namens/der Marke vorgehen, ansonsten verlieren sie ebenfalls den Schutz ihres Namens / der Marke.
=> die GFDL ist hier nicht geeignet.
Viele Grüße, Marco
Verklagt werden ist eine Sache, verlieren eine andere.
Verlieren!? Wenn Firmen dieser Größenordnung uns verklagen, setzen die den Streitwert so hoch an, daß allein der Vorschuß für den Anwalt uns die Tränen in die Augen treibt. Von verlieren braucht man da überhaupt nicht zu reden.
Abgesehen davon reicht uns schon die Abmahnung. Da braucht es keine Gerichtsverhandlung, das macht der Anwalt.
Wir sollten stets eine liberale Interpretation des Urheberrechts wählen,
Welche Version des Urheber- oder Markenschutzrechtes wir wählen, entscheidet der Richter. Sonst niemand.
in derem Sinne ein Logo im Kontext-Bild (wie das VW-Logo auf dem Auto) unproblematisch ist.
Das post-Bild hat aber keinen Kontext. Es enthält zu mindestens 90% das Logo/Bildmarke/Wortbildmarke oder wie auch immer das heißt.
Vorauseilender Gehorsam ist zwar hier zu Lande weit verbreitet, aber weder erforderlich noch sinnvoll.
Das ist sicher richtig, aber Naivität hilft auch nicht weiter.
Daniel wrote:
Auch haben wir keien Fair-Use Regelung.
Aber auch unser UrhG kennt einige Schrankenvorbehalte (aus http://www.netlaw.de/gesetze/urhg.htm):
"Freie Benutzung":
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (Par. 24 UrhG)
"Unwesentliches Beiwerk":
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. (Par 57 UrhG)
"Werke an öffentlichen Plätzen":
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (Par. 59 UrhG)
Zum hier wohl eher zutreffenden Warenzeichen- und Markenrecht (MarkenG) vgl. folgende Kommentare:
"Markenrecht kontra Meinungsfreiheit", http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/12172/1.html,
"Münz gegen Symicron GmbH", http://www.jurawelt.com/Anwaelte/Gerichtsreportagen/402
Also so schade es auch für die Bilder ist: Sofort löschen [...]
Merke: Gerichtsurteile werden hierzulande noch immer IM NAMEN DES VOLKES (sprich: nicht im Namen der Industrie) erlassen.
MfG -asb