Daniel wrote:
Auch haben wir keien Fair-Use Regelung.
Aber auch unser UrhG kennt einige Schrankenvorbehalte (aus
http://www.netlaw.de/gesetze/urhg.htm):
"Freie Benutzung":
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines
anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des
benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (Par. 24 UrhG)
"Unwesentliches Beiwerk":
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem
eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. (Par 57 UrhG)
"Werke an öffentlichen Plätzen":
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik,
durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse
nur auf die äußere Ansicht. (Par. 59 UrhG)
Zum hier wohl eher zutreffenden Warenzeichen- und Markenrecht (MarkenG)
vgl. folgende Kommentare:
"Markenrecht kontra Meinungsfreiheit",
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/12172/1.html,
"Münz gegen Symicron GmbH",
http://www.jurawelt.com/Anwaelte/Gerichtsreportagen/402
Also so schade es auch für die Bilder ist: Sofort
löschen [...]
Merke: Gerichtsurteile werden hierzulande noch immer IM NAMEN DES VOLKES
(sprich: nicht im Namen der Industrie) erlassen.
MfG -asb