On Fri, 18 Feb 2005 01:35:50 +0100 "Agon S. Buchholz" asb@kefk.local wrote:
Klaus Graf wrote:
Nun steht man staunend vor dem dreisten Anspruch der
UB Trier zu
§ 70 UrhG, der nach meiner Einschaetzung einigermassen
originell
zu nennen ist und keinesfalls den ueblichen
Kenntnisstand von
Digitalisierungsprojekten widerspiegelt. [...] Die Anwendung von § 70 auf Digitalisate (und Faksimile-Reprints) mit wissenschaftlichem Kommentar ist daher abzulehnen.
Das ist alles andere als unüblich,
Wer so faehrlaessig und konfus arbeitet wie du, sollte vielleicht nicht an diesem Projekt mitwirken, wo es auch um Genauigkeit geht. Ich beschaeftige mich, wie ich bereits andeutete, seit vielen Jahren mit Rechtsfragen der Nutzung von Kulturgut, also verbitte ich mir alberne Belehrungen ueber Dinge, die mir ausserordentlich bekannt sind. Und wenn du noch 100 weitere Rechtevorbehalte anfuehrst, bin ich trotzdem nicht davon ueberzeugt, dass diese rechtlich gueltig sind. Es gibt so gut wie keine Rechtsprechung in diesem Bereich.
(Als Parallele sei der Vorbehalt der obersten deutschen Gerichte bei der Nutzung ihrer im Internet publizierten Entscheidungen fuer gewerbliche Zwecke angefuehrt. Obwohl diese nun wirklich ueber die Rechtsgrundlagen und § 5 UrhG Bescheid wissen sollten, hat sich herausgestellt, dass unterschiedliche Rechtsgrundlagen angefuehrt wurden und die Gerichte nicht bereit sind, gegen gewerbliche Nutzer vorzugehen, auch wenn diese oeffentlich angekuendigt haben, solche Entscheidungen gegen den Willen der Gerichte zu nutzen.)
Meine Ausfuehrungen bezogen sich ausschliesslich auf § 70 UrhG und da bin ich nach wie vor der Ansicht, dass hier die UB Trier einigermassen originell ist. Wenn du einen anderen Paragraphen angefuehrt haettest und nicht beliebig einen Rechtevorbehalt herausgegriffen, haette ich mich zu dem anderen Paragraphen geaeussert.
Die meisten anderen Projekte behaupten einfach einen Urheberrechtsschutz, ohne irgendwelche konkreten Rechtsgrundlagen anzugeben.
Ein Schutz als einfache Datenbank ist, wie bereits angedeutet, ziemlich unbestreitbar, wenn es sich um ein groesseres Projekt handelt. Es ist allerdings hoechst fraglich, ob daraus auch folgt, dass die Entnahme einzelner Digitalisate gegen die berechtigten Interessen des Datenbankerstellers verstoesst.
Ein moeglicherweise im Einzelfall zu erwaegender Schutz als DatenbankWERK ( § 4 Sammelwerke) bezieht sich nicht auf das einzelne gemeinfreie Digitalisat.
Am verbreitetsten ist die Berufung auf einen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, der vom BGH und dem ueberwiegenden Teil der Fachliteratur nicht anerkannt wird, der aber trotzdem wirksam ist, da einfache Gemueter (und konfuse Geister wie asb) sich davon meist abschrecken lassen.
In den USA, wo durch eine rechtskraeftige Gerichtsentscheidung Bridgeman v. Corel 1999 die Sachlage der originalgetreuen Gemaeldekopien geklaert ist, kuemmern sich die meisten Digitalisierungsprojekte nicht im geringsten um die klare Rechtslage, siehe dazu http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2004/07/the_public_doma.html
§ 70 UrhG hatten wir ja schon abgehandelt.
§ 71 UrhG (siehe [[editio princeps]]) kommt nur fuer bislang unveroeffentlichte Dokumente in Betracht.
Andere Anspruchsgrundlagen als das UrhG:
Vertragsrecht: Es wird der Besuch der Seite nur ermoeglicht, wenn der Surfer einer Nutzungsvereinbarung ausdruecklich zustimmt. Ist diese dagegen nur irgendwo im Impressum nachzulesen, wird man bezweifeln, dass eine wirksame Einbeziehung vorliegt.
UWG: Bei oeffentlichen Institutionen duerfte es schon an der erforderlichen Voraussetzung des Wettbewerbsverhaeltnisses scheitern. Eine Monopolisierung gemeinfreier Werke ist via UWG nach der nach wie vor im UWG zitierten uralten BGH-Entscheidung Apfelmadonna nicht moeglich.
Markenrechte sehe ich bei Digitalisaten nicht.
Klaus Graf