Martin-
Also hier noch mal der Text aus dem
Urheberrechtsgesetz:
"§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild
oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die
äußere Ansicht."
Zumindest aus dieser Formulierung scheint deutlich zu
sein, dass Museen
nicht unter diese Regelung fallen, sondern eben nur Bilder von Werken an
öffentlichen Wegen.
Bitte immer dazu sagen: 1) wenn das Werk nicht gemeinfrei ist, 2) wenn ein
künsterischer Wert vorhanden ist.
Es ist ja völlig im Sinne des UrhG, dass wir nicht einfach ins Museum
gehen, Andy Warhols Bilder fotografieren und diese dann "frei" verbreiten
dürfen. Aber natürlich dürfen wir z.B. Innenansichten von Gebäuden
verbreiten, wenn es sich nicht um offensichtliche künsterische Gestaltung
handelt, die noch unter Urheberschutz fällt. Und natürlich dürfen wir
berühmte Renaissance-Bilder auf diesem Wege fotografieren und verbreiten,
auch wenn uns die Museumsleitung das gerne verbieten würde.
Mittel- bis langfristig müssen wir ein Bewusstsein bei den Künstlern für
das Nachleben ihrer Werke schaffen und sie dazu überzeugen, zumindest
Einzelwerke testamentarisch der Allgemeinheit zu vermachen. Was wir auch
mal tun sollten, ist einen Artikel in eine größere Fotozeitschrift zu
bekommen. Es gibt Hunderttausende von Hobby-Fotografen, die nicht wissen,
wohin mit ihren Bildern, die aber mit Internet nix am Hut haben. Wir
müssen es denen leicht machen, ihre Bilder beizusteuern, vielleicht sogar
einen Scan-Service anbieten: "Wir scannen Ihre Bilder, wenn wir sie unter
der FDL verwenden dürfen!"
Viele Grüße
Erik