Martin-
Also hier noch mal der Text aus dem Urheberrechtsgesetz: "§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Zumindest aus dieser Formulierung scheint deutlich zu sein, dass Museen nicht unter diese Regelung fallen, sondern eben nur Bilder von Werken an öffentlichen Wegen.
Bitte immer dazu sagen: 1) wenn das Werk nicht gemeinfrei ist, 2) wenn ein künsterischer Wert vorhanden ist.
Es ist ja völlig im Sinne des UrhG, dass wir nicht einfach ins Museum gehen, Andy Warhols Bilder fotografieren und diese dann "frei" verbreiten dürfen. Aber natürlich dürfen wir z.B. Innenansichten von Gebäuden verbreiten, wenn es sich nicht um offensichtliche künsterische Gestaltung handelt, die noch unter Urheberschutz fällt. Und natürlich dürfen wir berühmte Renaissance-Bilder auf diesem Wege fotografieren und verbreiten, auch wenn uns die Museumsleitung das gerne verbieten würde.
Mittel- bis langfristig müssen wir ein Bewusstsein bei den Künstlern für das Nachleben ihrer Werke schaffen und sie dazu überzeugen, zumindest Einzelwerke testamentarisch der Allgemeinheit zu vermachen. Was wir auch mal tun sollten, ist einen Artikel in eine größere Fotozeitschrift zu bekommen. Es gibt Hunderttausende von Hobby-Fotografen, die nicht wissen, wohin mit ihren Bildern, die aber mit Internet nix am Hut haben. Wir müssen es denen leicht machen, ihre Bilder beizusteuern, vielleicht sogar einen Scan-Service anbieten: "Wir scannen Ihre Bilder, wenn wir sie unter der FDL verwenden dürfen!"
Viele Grüße
Erik