Die Formulierung: "in dem hier diskutierten Zusammenhang" ist sehr verdächtig. Wir müssen unbeding herausfinden, ob staatliche oder kommunale Museen öffentlicher Raum sind. Davon würde ich nach gesundem Menschenverstand erst einmal ausgehen.
Also hier noch mal der Text aus dem Urheberrechtsgesetz: "§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Zumindest aus dieser Formulierung scheint deutlich zu sein, dass Museen nicht unter diese Regelung fallen, sondern eben nur Bilder von Werken an öffentlichen Wegen. Straße, Plätzen. Was dabei unter öffentlich zu verstehen ist, kann man dann noch diskutieren. Wenn die Dame von der VG Bild-Kunst von "offentlichem Raum" spricht, geht sie freundlicherweise schon über die Buchstaben des Gesetzes hinaus.
Wenn VG Bild-Kunst nun zu Unrecht Anschuldigungen erhoben hat, kommen die dann für die dir entstandenen Verteidigungskosten auf?
Die hatte ich bisher glücklicherweise noch nicht, da ich meine "Verteidigung" zunächst ohne anwaltliche Hilfe selber (nach einer ca. dreistündigen Recherche) formuliert habe. Wie es aussieht, erst einmal mit akzeptablem Erfolg.
Beste Grüße Martin Zeise (Mazbln)
----- Original Message ----- From: "Karl Eichwalder" ke@gnu.franken.de To: wikide-l@wikipedia.org Sent: Tuesday, March 16, 2004 8:39 AM Subject: [Wikide-l] Re: URV bei Fotos von Skulpturen im Web/Update
"Martin Zeise" mail@martin-zeise.de writes:
[VG Bild-Kunst]:
"Entscheidend im Rahmen der von Ihnen vorgenommenen Nutzung ist die Frage, ob sich die Skulptur tatsächlich im öffentlichen Raum befindet und ihre Aufstellung zeitlich unbefristet ist. Zudem muss sie jederzeit zugänglich sein. Ein Skulpturenpark beispielsweise, dessen Zugang durch Öffnungszeiten geregelt ist, zählt in dem hier diskutierten Zusammenhang nicht zum öffentlichen Raum.
Die Formulierung: "in dem hier diskutierten Zusammenhang" ist sehr verdächtig. Wir müssen unbeding herausfinden, ob staatliche oder kommunale Museen öffentlicher Raum sind. Davon würde ich nach gesundem Menschenverstand erst einmal ausgehen.
Es sind gewiss keine privaten Bereiche. Es ist Sinn und Zweck der Museen, öffentlich zu sein. Daß diese Einrichtungen in der Regel nicht rund um die Uhr und stets eintrittsfrei zugänglich sind, hat allein verwaltungs- und sicherheitstechnische Gründe. Stünden genügend Aufpasser zur Verfügung, wären die Museen 24 h/d geöffnet. Die Eintrittsgelder werden in erster Linie auch nur erhoben, um den Andrang zu bremsen (auf breiter Front in den späten 70er Jahren und frühen 80er Jahren wieder eingeführt).
Wir werden dies nun prüfen und setzten uns dann mit Ihnen in Verbindung."
Da kann man gespannt sein. Vielen Dank für den Bericht!
Wenn VG Bild-Kunst nun zu Unrecht Anschuldigungen erhoben hat, kommen die dann für die dir entstandenen Verteidigungskosten auf?