zu §9, Abs. 2:
"Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel sämtlicher
Mitglieder anwesend ist": Ich finde diese Hürde problematisch. Ein
Drittel sämtlicher Mitglieder ist natürlich genauso willkürlich wie
jede andere Zahl kleiner als 50%, weil damit ja nie direkt die
Mehrheit der Mitglieder wirklich repräsentiert wird. Allerdings
dürfte es für einen bundesweit agierenden Verein schwierig sein,
sobald er mehr als, sagen wir, 20 Mitglieder hat, wirklich ein
Drittel zur Mitgliederversammlung zu bekommen. Aus meiner Erfahrung
eines Berliner Vereins mit etwa 10.000 Mitgliedern kommen zur
Mitgliederversammlung selbst nur etwa 100 Mitglieder. Wir haben
deshalb bereits vor Jahren ein Quorum mit 40 Mitgliedern eingeführt,
um wenigstens eine bestimmte "kritische Masse" zu haben. Das ist
natürlich auch wieder eine willkürliche Zahl und für einen Verein,
der noch gar nicht gegründet ist, schwer abzuschätzen. so eine rechte
Lösung des Problems fällt mir da auch gar nicht ein. Vielleicht ist
ja die jetzt dargestellte Lösung mit einer möglicherweise zweiten,
quorumsfreien Mitgliederversammlung gar nicht so schlecht.
Das Problem haben wir ausführlich diskutiert und durch die Möglichkeit
zur Übertragung des Stimmrechts doch ganz praktikabel gelöst. Damit
können die Mitglieder, die nicht selbst teilnehmen können/wollen, ihr
Stimmrecht einfach auf ein anderes Mitglied übertragen.
Das bleibt insofern problematisch, als dass dann fast 1/3 der Mitglieder
bereit sein müssen, ihr Stimmrecht zu übertragen. Ob das klappt, wissen wir
nicht. Wenn wir 2/3 (zahlende) Karteileichen haben, könnte das irgendwann
Probleme bereiten...
Gruß
Coma