zu §9, Abs. 2: "Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist": Ich finde diese Hürde problematisch. Ein Drittel sämtlicher Mitglieder ist natürlich genauso willkürlich wie jede andere Zahl kleiner als 50%, weil damit ja nie direkt die Mehrheit der Mitglieder wirklich repräsentiert wird. Allerdings dürfte es für einen bundesweit agierenden Verein schwierig sein, sobald er mehr als, sagen wir, 20 Mitglieder hat, wirklich ein Drittel zur Mitgliederversammlung zu bekommen. Aus meiner Erfahrung eines Berliner Vereins mit etwa 10.000 Mitgliedern kommen zur Mitgliederversammlung selbst nur etwa 100 Mitglieder. Wir haben deshalb bereits vor Jahren ein Quorum mit 40 Mitgliedern eingeführt, um wenigstens eine bestimmte "kritische Masse" zu haben. Das ist natürlich auch wieder eine willkürliche Zahl und für einen Verein, der noch gar nicht gegründet ist, schwer abzuschätzen. so eine rechte Lösung des Problems fällt mir da auch gar nicht ein. Vielleicht ist ja die jetzt dargestellte Lösung mit einer möglicherweise zweiten, quorumsfreien Mitgliederversammlung gar nicht so schlecht.
Das Problem haben wir ausführlich diskutiert und durch die Möglichkeit zur Übertragung des Stimmrechts doch ganz praktikabel gelöst. Damit können die Mitglieder, die nicht selbst teilnehmen können/wollen, ihr Stimmrecht einfach auf ein anderes Mitglied übertragen.
Das bleibt insofern problematisch, als dass dann fast 1/3 der Mitglieder bereit sein müssen, ihr Stimmrecht zu übertragen. Ob das klappt, wissen wir nicht. Wenn wir 2/3 (zahlende) Karteileichen haben, könnte das irgendwann Probleme bereiten...
Gruß Coma