EikeSauer(a)t-online.de schrieb:
Am Donnerstag, 16. Juni 2005 03:24 schrieb Kurt
Jansson:
* Hinweis durch Kanzlei auf Wortmarke mit Bitte
um Korrektur unseres
Artikels, offensichtliche Abzocke, Kostennote lag nicht bei
Ähm, eine Frage... Ist die Kostennote nicht das Mittel der Abzocke per
Abmahnung?
Zwei Möglichkeiten: Entweder selbige wäre erst später ins Haus geflattert, oder
wir sollten mit einer Änderung unseres Artikels dabei helfen, die Ansprüche des
Markeninhabers vor Gericht aufrecht zu erhalten (ein Verfahren zu Löschung der
Marke war gerade am laufen, und Wikipedia-Artikel haben ja schon mehrfach in
solchen Fällen als Indizien gedient (bisher allerdings immer für die andere
Seite, soweit ich weiß)).
Der Hebel ist hier übrigens immer der § 16 des Merkengesetzes:
§ 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in
Nachschlagewerken
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch,
einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich
bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen
handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom
Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis
beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.
Kurt