Agon S. Buchholz wrote:
Myrisa wrote:
> Wieso sollte das eigentlich eine URV sein,
wenn Du eine (wie auch
> immer) hergestellte Auswahl vorgenommen hast?
Ganz einfach deshalb schon, weil er anscheinend
selbst als Quelle
seiner Liste angegeben hat, dass sie aus dem Brockhaus stammt...
Wie kommst Du darauf? Ich habe gerade nochmal im UrhG
(
http://www.netlaw.de/gesetze/urhg.htm) geblättert und nichts gefunden,
was man auch nur annähernd so interpretieren könnte.
Allerdings: Ein Zitat muss eine hinreichende
Individualität besitzen,
um als solches gelten zu dürfen. Das heißt im Klartext, nur etwas,
das ich auch wirklich einem bestimmten Werk zuordnen kann, weil es
individuell genug ist, ist auch wirklich ein Zitat und als solches
schutzfähig. Eine Wortliste besitzt aber keine solche Individualität
und ist daher auch nicht geschützt! (Außer ich sage gleich dazu, dass
sie aus einem bestimmten Werk stammt, damit verleihe ich ihr nämlich
eben diese Individualität und mache sie somit zum Zitat!)
Das ist so m.E. falsch.
Erstens *kann* eine Wortliste nach Par. 4 "Sammelwerke und
Datenbankwerke" urheberrechtlich geschützt sein:
"Sammlungen von [...], Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche
geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden [...] wie selbständige
Werke geschützt." (Abs. 1)
Zweitens hebt die Kennzeichnung eines Zitats doch nicht das
Zitierprivileg auf; das gilt ebenso für das Groß- wie für das Kleinzitat
(wobei wir noch immer nicht geklärt haben, ob Wikipedia als
"wissenschaftlich" klassifiziert werden kann).
Drittens hat die Tatsache, dass man ein bestimmtes Werk möglicherweise
nicht eindeutig zuordnen kann, keine rechtliche Relevanz im Sinne des
Gesetzes; eine fehlende Kennzeichnung beeinträchtigt den
urheberrechtlichen Schutz überhaupt nicht. Die Verfolgung einer
Urheberrechtsverletzung wird nur erschwert.
In unserem Fall geht es aber m.E. um eine eigene urheberrechtliche
Leistung, weil aus einem anderen Werk durch eine persönliche geistige
Schöpfung ein neues Werk (die fragliche Wortlicte) zusammengestellt wurde.
M.E. trifft auf unseren Fall Par. 51 "Zitate" zu:
"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang [...] Stellen
eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk
angeführt werden [...] (Abs. 2).
Die Wortliste stellte einen systematisch erzeugten Auszug mit einem
durch den Zweck gebotenen Umfang dar und war keine vollständige Kopie.
moin
hmmm wenn ich mich recht entsinne gab es mal (in deutschland) nen urteil
_gegen_ jemanden der sich eine link liste von einer webseite kopiert hat
und diese dann auf seiner seite veröffentlicht hat. die
wiederveröffentlichte liste war zwar nicht 1:1 die gleiche aber es war
eindeutig zu erkennen das ein großteil von der kopierten seite stammte.
cu florian hannemann aka assetburned