On Tue, 1 Feb 2005 09:00:25 +0100
Ulrich Fuchs <mail(a)ulrich-fuchs.de> wrote:
Am Dienstag, 1. Februar 2005 06:15 schrieb Kurt
Jansson:
Eine Zustimmung der Autorenmehrheit ist
wünschenswert,
aber das Fehlen von
Vorgaben im Lizenztext, was die Weiterentwicklung
der
Lizenz betrifft,
bedeutet nicht, dass die Free Software Foundation
hier
keinen
Einschränkungen unterliegt. Was innerhalb der
Grenzen
der Formulierung
"Such new versions will be similar in spirit
to the
present version, but
may differ in detail to address new problems or
concerns." liegt, und was
außerhalb, würde auch hier ggf. vor Gericht
entschieden
werden.
Wobei doch meines Wissens genau die Passage mit dem
Wechsel auf eine
Folgeversion der Lizenz in den GNU/GNU FDL-Lizenzen
ohnehin problematisch
ist, sobald deutsches Urheberrecht gilt. War da nicht mal
irgendwas, dass die
vermutlich nichtig ist, weil man Rechte nicht für
undefinierte Nutzungen
vergeben kann? Ich entsinne mich so düster an eine
diesbezügliche Diskussion
vor ein paar Jahren
Ich sehe da kein Problem. § 31 Abs. 4 UrhG wird
moeglicherweise bei der kommenden Novellierung aufgehoben
werden, aber bereits jetzt geht es nur um unbekannte
NutzungsARTEN (z.B. online im Vergleich zu gedruckt):
Das trifft ersichtlich nicht den Punkt, denn eine
automatische Vertragsanpassung hat erst einmal nichts mit
einer unbekannten Nutzungsart zu tun.
KG, auch kein Jurist