On Tue, 1 Feb 2005 09:00:25 +0100 Ulrich Fuchs mail@ulrich-fuchs.de wrote:
Am Dienstag, 1. Februar 2005 06:15 schrieb Kurt Jansson:
Eine Zustimmung der Autorenmehrheit ist wünschenswert,
aber das Fehlen von
Vorgaben im Lizenztext, was die Weiterentwicklung der
Lizenz betrifft,
bedeutet nicht, dass die Free Software Foundation hier
keinen
Einschränkungen unterliegt. Was innerhalb der Grenzen
der Formulierung
"Such new versions will be similar in spirit to the
present version, but
may differ in detail to address new problems or
concerns." liegt, und was
außerhalb, würde auch hier ggf. vor Gericht entschieden
werden.
Wobei doch meines Wissens genau die Passage mit dem Wechsel auf eine Folgeversion der Lizenz in den GNU/GNU FDL-Lizenzen ohnehin problematisch ist, sobald deutsches Urheberrecht gilt. War da nicht mal irgendwas, dass die vermutlich nichtig ist, weil man Rechte nicht für undefinierte Nutzungen vergeben kann? Ich entsinne mich so düster an eine diesbezügliche Diskussion vor ein paar Jahren
Ich sehe da kein Problem. § 31 Abs. 4 UrhG wird moeglicherweise bei der kommenden Novellierung aufgehoben werden, aber bereits jetzt geht es nur um unbekannte NutzungsARTEN (z.B. online im Vergleich zu gedruckt): http://www.google.de/search?hl=de&q=%22unbekannte+nutzungsart%22&btn...
Das trifft ersichtlich nicht den Punkt, denn eine automatische Vertragsanpassung hat erst einmal nichts mit einer unbekannten Nutzungsart zu tun.
KG, auch kein Jurist