-------- Original-Nachricht --------
Datum: Thu, 16 Nov 2006 06:55:00 +0100
Von: Nick-64(a)web.de
An: Mailingliste der deutschsprachigen Wikipedia <wikide-l(a)Wikipedia.org>
Betreff: [Wikide-l] Strafbarkeit/Bild
§ 187 StGB - Verleumdung:
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre
Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen
oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu
gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Gegen die Vandalen IPs könnte Anzeige erstattet werden.
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Dieter_Thomas_Heck&action=his…
[
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Dieter_Thomas_Heck&action=his…]
Ferner fragt sich, ob Bild nicht als Anstifter zu sehen ist (§ 26 StGB).
Bevor jetzt die Hobby-und Hilfsjuristen loslegen: §187 ist Antragsdelikt, den Strafantrag
müßte der Verletzte stellen, also Dieter Thomas Heck. Und §26 setzt die Anstiftung zu
einer bestimmten Straftat voraus - wo hat Bild dazu aufgefordert, Hitparaden-Dieter zu
verunglimpfen?
Soviel zum juristischen.
Tobias, ass.jur.
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