-------- Original-Nachricht -------- Datum: Thu, 16 Nov 2006 06:55:00 +0100 Von: Nick-64@web.de An: Mailingliste der deutschsprachigen Wikipedia wikide-l@Wikipedia.org Betreff: [Wikide-l] Strafbarkeit/Bild
§ 187 StGB - Verleumdung:
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Gegen die Vandalen IPs könnte Anzeige erstattet werden.
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Dieter_Thomas_Heck&action=hist... [http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Dieter_Thomas_Heck&action=hist...]
Ferner fragt sich, ob Bild nicht als Anstifter zu sehen ist (§ 26 StGB).
Bevor jetzt die Hobby-und Hilfsjuristen loslegen: §187 ist Antragsdelikt, den Strafantrag müßte der Verletzte stellen, also Dieter Thomas Heck. Und §26 setzt die Anstiftung zu einer bestimmten Straftat voraus - wo hat Bild dazu aufgefordert, Hitparaden-Dieter zu verunglimpfen?
Soviel zum juristischen.
Tobias, ass.jur.