Hallo,
Na, bei aller Liebe, ob ich das interessant finden soll
weiß ich noch nicht.
Ich erinnere nur an die leidige Bilder-Diskussion und die immer noch offene
Frage des juristisch wasserdichten Nachweises von hinreichenden Bemühungen
zur Verhinderung offensichtlich ungeprüfter Einstellungen in das Werk (Thema
Sorgfaltspflicht gegenüber Rechteinhabern bei Text- und Bildwerken durch
Zwang zur Angabe der dezidierten Rechtsverhältnisse im Check-Boxen)
Nachdem es jetzt meine eigenen wirtschaftlichen Interessen berüht (und nur
deswegen ;), versuche ich das nochmal:
Wo ist der Unterschied zwischen einer Urheberrechtsverletzung in einem
Artikel und der in einer alten Version? Beide sind problemlos abrufbar und
linkbar, also öffentlich zugänglich.
Grüßle,
Florian