Hallo,
Na, bei aller Liebe, ob ich das interessant finden soll weiß ich noch nicht. Ich erinnere nur an die leidige Bilder-Diskussion und die immer noch offene Frage des juristisch wasserdichten Nachweises von hinreichenden Bemühungen zur Verhinderung offensichtlich ungeprüfter Einstellungen in das Werk (Thema Sorgfaltspflicht gegenüber Rechteinhabern bei Text- und Bildwerken durch Zwang zur Angabe der dezidierten Rechtsverhältnisse im Check-Boxen)
Nachdem es jetzt meine eigenen wirtschaftlichen Interessen berüht (und nur deswegen ;), versuche ich das nochmal: Wo ist der Unterschied zwischen einer Urheberrechtsverletzung in einem Artikel und der in einer alten Version? Beide sind problemlos abrufbar und linkbar, also öffentlich zugänglich.
Grüßle, Florian