zu §9, Abs. 2: "Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn
sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel
sämtlicher Mitglieder anwesend ist": Ich finde diese Hürde
problematisch. Ein Drittel sämtlicher Mitglieder ist natürlich
genauso willkürlich wie jede andere Zahl kleiner als 50%, weil
damit ja nie direkt die Mehrheit der Mitglieder wirklich
repräsentiert wird. Allerdings dürfte es für einen bundesweit
agierenden Verein schwierig sein, sobald er mehr als, sagen wir, 20
Mitglieder hat, wirklich ein Drittel zur Mitgliederversammlung zu
bekommen. Aus meiner Erfahrung eines Berliner Vereins mit etwa
10.000 Mitgliedern kommen zur Mitgliederversammlung selbst nur etwa
100 Mitglieder. Wir haben deshalb bereits vor Jahren ein Quorum mit
40 Mitgliedern eingeführt, um wenigstens eine bestimmte "kritische
Masse" zu haben. Das ist natürlich auch wieder eine willkürliche
Zahl und für einen Verein, der noch gar nicht gegründet ist, schwer
abzuschätzen. so eine rechte Lösung des Problems fällt mir da auch
gar nicht ein. Vielleicht ist ja die jetzt dargestellte Lösung mit
einer möglicherweise zweiten, quorumsfreien Mitgliederversammlung
gar nicht so schlecht.
Das Problem haben wir ausführlich diskutiert und durch die
Möglichkeit zur Übertragung des Stimmrechts doch ganz praktikabel
gelöst. Damit können die Mitglieder, die nicht selbst teilnehmen
können/wollen, ihr Stimmrecht einfach auf ein anderes Mitglied
übertragen.
Das bleibt insofern problematisch, als dass dann fast 1/3 der
Mitglieder bereit sein müssen, ihr Stimmrecht zu übertragen. Ob das
klappt, wissen wir nicht. Wenn wir 2/3 (zahlende) Karteileichen
haben, könnte das irgendwann Probleme bereiten...