Klaus Graf wrote:
Es gibt kein Leistungsschutzrecht fuer den Reprint eines gemeinfreien Werks.
Dann erklär' mir mal, auf welcher Rechtsgrundlage beispielsweise für die digitalisierte Version des "Krünitz" explizit Nutzungs- und Verwertungsrechte beansprucht werden:
"Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft“, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG. Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt." [1]
Par. 70 UrhG behandelt "Wissenschaftliche Ausgaben", er gehört zu Teil 2, Abschn. 1 des Gesetzes, und dieser behandelt den "Schutz bestimmter Ausgaben". In diesem Sinne sind wissenschaftliche Ausgaben für 25 Jahre nach Erscheinen der Ausgabe bzw. nach Herstellung geschützt. Die Schutzdauer wurde durch das Produktpirateriegesetz vom 7.3.1990 von 10 auf 25 Jahre verlängert.
Falls Du bessere Rechtsquellen haben solltest, klär' uns bitte auf, warum die Universitätsbibliothek Trier Deiner Ansicht nach keine Nutzungs- und Verwertungsrechte beanspruchen kann.
MfG -asb