Juergen Fenn schrieb:
Der Übersetzer ist selbst Urheber seiner Übersetzung.
Schon, aber die Übersetzung dürfte doch wohl ein Fall des § 23 UrhG
sein und daher nur im Rahmen einer Lizenz zulässig, nicht wahr?
Wenn er die Seite
angelegt, kann er auf den Artikel, den er übersetzt, mit der jeweiligen
Versionsnummer eindeutig verlinken (Kommentar zum Edit).
Ich bezweifle eher, daß das den Vorgaben der GFDL genügt.
-thh