On 11/16/06, Thobias Nuesel <herr_tankred(a)gmx.net> wrote:
Bevor jetzt die Hobby-und Hilfsjuristen loslegen: §187
ist Antragsdelikt, den Strafantrag müßte der Verletzte stellen, also Dieter Thomas Heck.
Und §26 setzt die Anstiftung zu einer bestimmten Straftat voraus - wo hat Bild dazu
aufgefordert, Hitparaden-Dieter zu verunglimpfen?
Soviel zum juristischen.
Danke. Die Frage, ob es hilfreich wäre, DTH einen solchen Strafantrag
zu stellen, da eine Ermittlung der entsprechenden Person relativ
einfach sein dürfte, kann ich mir selbst nicht beantworten. Kennt
jemand DTH zufällig?
Mathias