On 11/16/06, Thobias Nuesel herr_tankred@gmx.net wrote:
Bevor jetzt die Hobby-und Hilfsjuristen loslegen: §187 ist Antragsdelikt, den Strafantrag müßte der Verletzte stellen, also Dieter Thomas Heck. Und §26 setzt die Anstiftung zu einer bestimmten Straftat voraus - wo hat Bild dazu aufgefordert, Hitparaden-Dieter zu verunglimpfen?
Soviel zum juristischen.
Danke. Die Frage, ob es hilfreich wäre, DTH einen solchen Strafantrag zu stellen, da eine Ermittlung der entsprechenden Person relativ einfach sein dürfte, kann ich mir selbst nicht beantworten. Kennt jemand DTH zufällig?
Mathias