"Agon S. Buchholz" schrieb:
Nach Auffassung der Klägerin aus Bremen ist der
Gerichtsstand Bremen, da
"der Beklagte die entsprechenden inkriminierenden Behauptungen im
Internet getätigt" hat; da "das Internet auch in Bremen abzurufen ist,
ist der Gerichsstand der unerlaubten Handlung hier in Bremen gegeben".
So ist es, das ist wohl absolut herrschende Rechtsprechung.
Würde sich die Klägerin mit dieser Auffassung
durchsetzen und wäre eine
Übertragung des Sachverhalts auf die Wikipedia juristisch vertretbar
(was ich nicht beurteilen kann), könnte man gegen den Inhalt jeder
beliebigen Seite der Wikipedia in jedem beliebigen Land der Welt
zivilrechtliche Klage führen, in dem das Internet "abgerufen" werden
kann.
Klar - wobei sich da ggf. noch die Frage des internationalen
Kollisonsrechts stellt. Strafrechtlich sieht das ja - zumindest aus
dt. Sicht - genauso aus. Die Frage ist dann immer, wer was wo auch
vollstrecken kann. :)
Das ist aber die logische Folge weltweiten Publizierens - das muß sich
dann auch an den Maßstäben aller Rechtsordnungen messen lassen,
jedenfalls soweit sich diese im Heimatland des jeweiligen Betreibers
(und dort, wo er hinreisen möchte) durchsetzen lassen.
-thh