"Agon S. Buchholz" schrieb:
Nach Auffassung der Klägerin aus Bremen ist der Gerichtsstand Bremen, da "der Beklagte die entsprechenden inkriminierenden Behauptungen im Internet getätigt" hat; da "das Internet auch in Bremen abzurufen ist, ist der Gerichsstand der unerlaubten Handlung hier in Bremen gegeben".
So ist es, das ist wohl absolut herrschende Rechtsprechung.
Würde sich die Klägerin mit dieser Auffassung durchsetzen und wäre eine Übertragung des Sachverhalts auf die Wikipedia juristisch vertretbar (was ich nicht beurteilen kann), könnte man gegen den Inhalt jeder beliebigen Seite der Wikipedia in jedem beliebigen Land der Welt zivilrechtliche Klage führen, in dem das Internet "abgerufen" werden kann.
Klar - wobei sich da ggf. noch die Frage des internationalen Kollisonsrechts stellt. Strafrechtlich sieht das ja - zumindest aus dt. Sicht - genauso aus. Die Frage ist dann immer, wer was wo auch vollstrecken kann. :)
Das ist aber die logische Folge weltweiten Publizierens - das muß sich dann auch an den Maßstäben aller Rechtsordnungen messen lassen, jedenfalls soweit sich diese im Heimatland des jeweiligen Betreibers (und dort, wo er hinreisen möchte) durchsetzen lassen.
-thh