Magnus schrieb:
Situation: Der Heise Verlag hat ein Forum, in dem jemand zu einer Straftat aufgerufen hat. Das Landgericht Hamburg hat nun geurteilt, dass Heise dafür haftbar ist, da sie das Posting ja vor der Veröffentlichung ja hätten prüfen können.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg widerspricht eindeutig nicht nur den Wertungen, sondern sogar dem Wortlaut des TDG. Es ist klar, dass ab positiver Kenntnis über so einen Beitrag eine Löschpflicht besteht. Aber solange diese positive Kenntnis NICHT besteht, ist der Heise-Verlag eben noch nicht haftbar. Da der Heise-Verlag anständige Juristen hat, kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Entscheidung in der nächsten Instanz Bestand haben wird.
Alexander Klimke (Berlin-Jurist)
"Alexander Klimke" schrieb:
Es ist klar, dass ab positiver Kenntnis über so einen Beitrag eine Löschpflicht besteht.
Und es ist logisch, daß das dann auch für Wiederholungen gelten muß - alles andere wäre vollkommen sinnlos und stellte den Geschädigten faktisch rechtlos, denn dann wäre es möglich, jedesmal, wenn er 10 rechtswidrige Beiträge moniert hat und diese mit Zeitverzug entfernt wurden, dafür 20 neue einzustellen.
Aber solange diese positive Kenntnis NICHT besteht, ist der Heise-Verlag eben noch nicht haftbar.
Da wäre ich mir nicht so sicher.
-thh
Am Montag, 5. Dezember 2005 20:25 schrieb Thomas Hochstein:
"Alexander Klimke" schrieb:
solange diese positive Kenntnis NICHT besteht, ist der Heise-Verlag eben noch nicht haftbar.
Da wäre ich mir nicht so sicher.
Ich bin ja Laie, aber für meine Begriffe folgt das aus dem Teledienstegesetz (alles andere wäre ja auch der Tod der Mitarbeit des Konsumenten im Internet):
§ 2 (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 2. Angebote zur Information oder Kommunikation,
§ 11 Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird