Ich bin durch ein Posting auf wikiEN-l auf Folgendes aufmerksam geworden:
Unser (leider teilweise recht wirr klingender) Artikel [[Geschäftsfähigkeit]] meint:
Einseitige Willenserklärungen, die ohne vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklärt werden, sind immer unwirksam und können auch nicht durch Genehmigung wirksam werden.
Unsere Standardklausel "Ich [...] willige ein, ihn unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu veröffentlichen." scheint mir als Laien unten obigen Absatz zu fallen.
Grüße, Peter
Moin,
Am 12.06.06 schrieb Peter Jacobi peter_jacobi@gmx.net:
Einseitige Willenserklärungen, die ohne vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklärt werden, sind immer unwirksam und können auch nicht durch Genehmigung wirksam werden.
Unsere Standardklausel "Ich [...] willige ein, ihn unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu veröffentlichen." scheint mir als Laien unten obigen Absatz zu fallen.
Ich habe http://weblawg.saschakremer.de/index.php?p=24 jetzt noch nicht komplett gelesen, aber ich glaube, das spricht dein o.g. Thema gut an.
Liebe Grüße,
Michael 'da didi' Diederich
On Monday 12 June 2006 07:57, Peter Jacobi wrote:
Ich bin durch ein Posting auf wikiEN-l auf Folgendes aufmerksam geworden:
Unser (leider teilweise recht wirr klingender) Artikel
[[Geschäftsfähigkeit]] meint:
Einseitige Willenserklärungen, die ohne vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklärt werden, sind immer unwirksam und können auch nicht durch Genehmigung wirksam werden.
Schwebend unwirksam. Entweder man verlässt sich jetzt darauf, dass die Angelegenheit grundsätzlich zum Vorteil des Lizenzgebers zu bewerten ist, oder man beisst die Zähne zusammen und hofft auf die Wirksamkeit der Regel, "wo kein Kläger, da kein Richter".
Man könnte versuchen, es wasserdichter zu machen, indem man ein Kreuzchen machen lässt: "Bin schon 18." Eine vorsätzlich falsche Angabe würde zumindest das Anfechten erschweren. Aber natürlich findet sich mit Sicherheit ein Fall, wo das nicht funktioniert hat.
(IANAL)
Viele Grüße k.j.