Zu folgenden Fällen sollte eine qualifizierte Aussage (nicht Meinungsbild) getroffen werden, welche Nutzungsrechte gegeben sind.
(1) Personen des öffentlichen Interesses (2) Ereignisse der Geschichte und Zeitgeschichte, Geräte, Objekte (3) Schautafeln (wie im Schulfunk verwendet)
werden während des laufenden Fernsehprogramms (a) via Antenne/Kabel (b) via Satellit
per Screenshot aufgenommen und anschließend (I) unbearbeitet (II) mehr oder weniger stark bearbeitet
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Am besten wäre wohl ein Fachanwalt Medienrecht ( $~( ), aber vielleicht gibt es ja auch Betroffene, die das schon mal durchgekaut haben.
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Am Donnerstag, 4. September 2003 11:54 schrieb Michael Brückner:
Zu folgenden Fällen sollte eine qualifizierte Aussage (nicht Meinungsbild) getroffen werden, welche Nutzungsrechte gegeben sind.
(1) Personen des öffentlichen Interesses (2) Ereignisse der Geschichte und Zeitgeschichte, Geräte, Objekte (3) Schautafeln (wie im Schulfunk verwendet)
werden während des laufenden Fernsehprogramms (a) via Antenne/Kabel (b) via Satellit
per Screenshot aufgenommen und anschließend (I) unbearbeitet (II) mehr oder weniger stark bearbeitet
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Am besten wäre wohl ein Fachanwalt Medienrecht ( $~( ), aber vielleicht gibt es ja auch Betroffene, die das schon mal durchgekaut haben.
Da braucht man kein Fachanwalt zu sein - durch Abfotografieren verändert nicht das Urheberrecht. Das öffentliche Interesse hat was mit dem Recht am eigenen Bild (der fotografierten) zu tun, aber nicht mit dem Recht des Fotografen/Senders am von ihm produzierten Bild. Finger davon lassen, würde ich sagen.
Uli
On Thu, 4 Sep 2003 11:54:19 +0200, Michael Brückner wrote:
Zu folgenden Fällen sollte eine qualifizierte Aussage (nicht Meinungsbild) getroffen werden, welche Nutzungsrechte gegeben sind.
(1) Personen des öffentlichen Interesses
Diese koennen nicht verhindern, dass Bilder von ihnen veroeffentlicht werden, jedoch fallen die gemachten Bilder von Personen oeffentlichen Rechts unter das Urheberrecht zugunsten des Photographen.
(2) Ereignisse der Geschichte und Zeitgeschichte, Geräte, Objekte
Hier gilt das gleiche.
(3) Schautafeln (wie im Schulfunk verwendet)
Die sind sowieso geschuetzt.
werden während des laufenden Fernsehprogramms (a) via Antenne/Kabel (b) via Satellit
Es ist egal, von wo die Bilder kopiert werden.
per Screenshot aufgenommen und anschließend (I) unbearbeitet
Da greift das Urheberrecht. Je nachdem, in welchem Zusammenhang das aber verwendet wird, kann es als Zitat aufgefasst werden. Z.B. duerfte ein Screenshot von einer Harald-Schmidt-Show beim entsprechenden Eintrag als Zitat angesehen werden. Die komplette Sendung als WMF-Datei jedoch nicht.
(II) mehr oder weniger stark bearbeitet
Wenn durch die Bearbeitung ein neues Werk entsteht hast Du kein Problem mehr. Wann ein Werk als neu gilt, wird dann aber im allgemeinen vor einem Gericht geklaert ;-)
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Am besten wäre wohl ein Fachanwalt Medienrecht ( $~( ), aber vielleicht gibt es ja auch Betroffene, die das schon mal durchgekaut haben.
Frag mal in der Newsgroup de.soc.recht.marken+urheber nach (habe ich schon mal in einer anderen Mail/einem anderen Post - ich lese das ganze ueber das Newsgateway - erwaehnt), dort wirst Du verbindlichere, wenn auch wahrscheinlich nicht anders lautende Antworten bekommen.
Gruesse, Lothar