Hallo,
im Artikel "Santa Maria Maggiore" habe ich drei deep links eingefügt, die zu zu einer externen Seite weiterleiten, auf der sich virtuelle Ansichten der Kirche befinden. Meine Frage ist nun, wie dies vom Urheberrecht aus betrachtet werden muss. Die Bedingungen der Seite lauten:
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Fällt Wikipedia unter "personal use"?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Gerd Maus-Trauden
Hallo,
On Fri, 2005-03-25 at 14:14 +0100, Maus-Trauden wrote:
Hallo,
im Artikel "Santa Maria Maggiore" habe ich drei deep links eingefügt, die zu zu einer externen Seite weiterleiten, auf der sich virtuelle Ansichten der Kirche befinden. Meine Frage ist nun, wie dies vom Urheberrecht aus betrachtet werden muss. Die Bedingungen der Seite lauten:
[...]
Fällt Wikipedia unter "personal use"?
nein, auch weil wir kommerzielle Nutzung zulassen." Personal use" ist: Für den privatgebrauch, also wenn du dir die Bilder z.B. auf deinen Festplatte speicherst um sie dir später nochmals ansehen zu können.
(Leute mit mehr Ahnung mögen mich korrigieren, wenn ich falsch liege)
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Gerd Maus-Trauden _______________________________________________
Mit freundlichen Grüssen DaB.
On Fri, 25 Mar 2005 14:29:55 +0100 "DaB." <"DaB."@gmx.de> wrote:
Hallo,
On Fri, 2005-03-25 at 14:14 +0100, Maus-Trauden wrote:
Hallo,
im Artikel "Santa Maria Maggiore" habe ich drei deep
links eingefügt,
die zu zu einer externen Seite weiterleiten, auf der
sich virtuelle
Ansichten der Kirche befinden. Meine Frage ist nun, wie
dies vom
Urheberrecht aus betrachtet werden muss. Die
Bedingungen der Seite lauten:
[...]
Fällt Wikipedia unter "personal use"?
nein, auch weil wir kommerzielle Nutzung zulassen." Personal use" ist: Für den privatgebrauch, also wenn du dir die Bilder z.B. auf deinen Festplatte speicherst um sie dir später nochmals ansehen zu können.
(Leute mit mehr Ahnung mögen mich korrigieren, wenn ich falsch liege)
Grundsaetzlich nicht, aber ich halte diese Bedingungen bei einem Link trotzdem fuer absolut unbeachtlich.
Sowohl nach deutschem als auch nach US-Recht ist der Status von Nutzungsbedingungen auf Websites umstritten. Nutzungsbedingungen sollen eine vertragliche Beziehung zwischen dem Anbieter oder dem Nutzer herstellen. Damit diese wirksam zustandekommt, sieht in Deutschland das Recht der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen bestimmte Formalitaeten vor. Man kann eine wirksame Einbeziehung etwa annehmen, wenn eine Seite nicht (auch nicht direkt durch Eingabe der URL) aufgerufen werden kann, ohne dass man foermlich einer Vereinbarung zustimmt, die man zur Kenntnis nehmen sollte (Haekchen bei: hiermit erkenne ich die AGB an).
Stehen die Nutzungsbedingungen aber irgendwo auf der Website, ist es hoechst fraglich, ob sie wirksam einbezogen wurden.
Was die urheberrechtliche Problematik des Verlinks anbetrifft, so hat - asb mag das anders sehen - der BGH in der Entscheidung Paperboy eine allgemeine Linkfreiheit bejaht, die gerade auch fuer deep links gilt. Etwas anderes ist das Framing, wenn der Eindruck erweckt wird, die verlinkte Seite sei Teil des eigenen Angebots.
Damit aber halte ich die vorgebrachten Bedenken fuer einen klaren Fall von Copyright-Paranoia. Wir duerfen so viele deep links zu Websites setzen wie wir wollen und die kommerziellen Klone auch, wenn sie dies im Artikelkontext tun. Die Frage des "personal use" stellt sich nur fuer den Endnutzer, nicht aber fuer den Verlinkenden.
Nur mein Senf.
Frohe Ostern!
Klaus Graf
Klaus Graf wrote:
Was die urheberrechtliche Problematik des Verlinks anbetrifft, so hat
- asb mag das anders sehen - der BGH in der Entscheidung Paperboy
eine allgemeine Linkfreiheit bejaht, die gerade auch fuer deep links gilt.
So lange man als "urheberrechtliche Problematik" nur das bezeichnet, wofür das Urheberrecht mal geschaffen wurde, gibt es keinen Dissens. Linking Policies, die Deep Links verbieten finde ich persönlich pervers, und richterrechtlich würde ich mich auch am BGH orientieren, weil das Paperboy-Urteil einfach vernünftig ist.
Anders sieht die Situation allerdings aus, wenn man das, was die derzeitige Verbiegung des UrhG zu einem Instrument des ökonomischen Protektionismus für parasitäre Rechteverwerter bezwecken soll, ebenfalls als "urheberrechtliche Problematik" ansieht; dann werden jegliche Hyperlinks zu potenziellen "Gefahrenquellen" i.S.d. OLG München.
Nicht, weil durch den elektronischen Verweis Rechte von Urhebern verletzt werden würden, sondern weil die Verweisziele beispielsweise Beschreibungen von DeCSS oder Verweise zweiten (oder n-ten) Grades auf ebensolche Inhalte enthalten könnten (Par. 95a UrhG). Dann tritt plötzlich möglicherweise eine Störerhaftung durch Verletzung von Prüfpflichten (BGH "Schöner wetten") und diese seltsame "Internet-Verkehrssicherungspflicht" (OLG München) ein, wirklich anwendbare höchstrichterliche Urteile gibt dazu aber nicht. Die Frage dabei ist nur, wer letztlich zum BGH geht; bei Heise und Alvar Freude ist derzeit ja eher Funkstille angesagt.
MfG -asb
Maus-Trauden wrote:
Hallo,
im Artikel "Santa Maria Maggiore" habe ich drei deep links eingefügt, die zu zu einer externen Seite weiterleiten, auf der sich virtuelle Ansichten der Kirche befinden. Meine Frage ist nun, wie dies vom Urheberrecht aus betrachtet werden muss. Die Bedingungen der Seite lauten:
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Fällt Wikipedia unter "personal use"?
Falsche Frage. Du verlinkst die Sachen ja nur und übernimmst nicht die Inhalte. Und das ist nach deutschem Recht völlig legitim. Kleine Ergänzung: Kannst du zu den drei Links noch eine Beschreibung ergänzen? Z.B. "Innenansicht der Kirche: Altar" o.ä.
viele Grüße, elian