Hallo an alle,
heute habe ich auf meine Beschwerde bei der VG Bild-Kunst, die mich ja wegen URV auf meiner Homepage belangen wollte, folgende Antwort erhalten (ich zitiere die Hauptpassage):
"Entscheidend im Rahmen der von Ihnen vorgenommenen Nutzung ist die Frage, ob sich die Skulptur tatsächlich im öffentlichen Raum befindet und ihre Aufstellung zeitlich unbefristet ist. Zudem muss sie jederzeit zugänglich sein. Ein Skulpturenpark beispielsweise, dessen Zugang durch Öffnungszeiten geregelt ist, zählt in dem hier diskutierten Zusammenhang nicht zum öffentlichen Raum. Wir werden dies nun prüfen und setzten uns dann mit Ihnen in Verbindung."
Da will ich sie nun mal prüfen lassen. Soweit ich mich erinnern kann, konnte man da rund um die Uhr rein und auf der anderen Seite wieder raus. Ich gehe mal davon aus, dass sich das Problem damit für mich erledigt ist.
Jedenfalls habe ich dabei folgendes gelernt: Die Verbreitung (u.a. über das Internet) von Fotos von Werken bildender Kunst (zu der auch Gebäude zählen, solange sich die Architekten von der VG Bild-Kunst (in Deutschland) vertreten lassen), ist solange gestattet, wie die Aufnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erfolgte. Bei Gebäuden, die unter o.g. Urheberrecht fallen, ist die Verbreitung von Innenaufnahmen aber nicht gestattet.
Damit hätten wir bei Wikipedia einen einigermaßen gesicherten Handlungsspielraum. Den Konjunktiv habe ich deshalb gewählt, weil der/die Server ja in Florida stehen und da wohl US-Recht zur Geltung kommt. In meinem Fall handelte es ja sich um eine Aufnahme aus Slowenien, das Werk war von einem bosnischen Künstler, der in Schweden lebt. Die VG Bild-Kunst ist auf mich zugekommen, weil meine .de-Domain in Deutschland angemeldet ist. Ich weiß nicht, was gewesen wäre, wenn ich eine .com oder.net-Adresse gehabt hätte. Also: Grauzonen bleiben.
Martin Zeise (Mazbln)