Karl Eichwalder ke@gnu.franken.de schrieb/wrote:
claus@xn--frber-gra.muc.de (Claus Färber) writes:
Normalerweise macht man das alles in einem Aufwasch, indem man sich zur Gründungsversammlung trifft,
Und genau um diesen Punkt führt meines Wissens nichts herum.
Was man für die Anmeldung benötigt: §59 BGB
Ersetzung eines Beschlusses durch schriftliche Erklärung aller Mitglieder: §32 II BGB. (Letzteres dürfte allerdings so ungewöhnlich sein, dass es durchaus sein kann, dass der Rechtspfleger beim Registergericht die Eintragung erst einmal ablehnt.)
Allerdings müssen die Vereinsgründer keine Mitglieder sein bzw. werden, wenn ich mich recht erinnere.
Ein Verein wird dadurch gegründet, dass die Gründungsmitglieder eine Satzung errichten (was bei einem Verein, der eingetragen werden soll, schriftlich passieren muss). Also doch, die Gründer sind die Gründungs- mitglieder.
Es können natürlich unmittelbar danach weitere Mitglieder eintreten; es muss also nicht sein, dass jeder, der Interesse am Verein hat, auch die Satzung unterschreibt. Ein "Gründungsmitglied" unterscheidet sich später nicht von einem später eingetretenen Mitglied.
Was man allerdings abtrennen kann, ist die Wahl des Vorstands. Man kann den Verein also schriftlich im Umlaufverfahren gründen und sich erst später zur ersten Mitgliederversammlung treffen.
Die Wahl des Vorstands läuft dann natürlich nach den Vorschriften des Vereins; sprich: Lässt die Satzung es zu, kann man mit Stimmrechtsüber- tragungen arbeiten. Nach §32 II kann man die Versammlung auch durch schriftlichen Beschluss aller Mitglieder ersetzen. Auch das Protokoll dazu muss nach den Vorschriften der Satzung errichtet werden. Darauf achtet dann das Registergericht bei der Eintragung.
Die Beglaubigung der Unterschriften ist nur beim Vorstand unter der Anmeldung (das heißt dem Anschreiben an das Registergericht) notwendig; Satzung und Protokoll müssen nicht beglaubigt werden.
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Claus