Ulrich Fuchs wrote:
Nach deutschem Recht läge vermutlich ein gemeinsames Urheberrecht von Drehbuchautor, Regisseur und Produzent vor (und das sind alles Personen). Sprich: 70 Jahre, nachdem der letzte davon tot ist, wird das Werk gemeinfrei.
Nicht ganz vollständig und auch nicht ganz richtig, aber in der Grundidee korrekt. Auszug aus Homann, "Praxishandbuch Filmrecht", S. 138: "Das Urheberrecht am Filmwerk erlischt gemäß dem 1995 eingeführten § 65 Abs. II UrhG 70 Jahr nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge oder Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik". Hinzu können Schutzfristen anderer Miturheber kommen wie bspw. "Kameramann, Cutter, Mischtonmeister". Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht nach § 66 Abs. 1 UrhG 70 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. Erschaffung des Werkes. Relativ sicher hat jedenfalls der Produzent bzw. die Produktionsfirma *keine* Urheberrechte an einem Filmwerk; welche Recht dem Filmhersteller übertragen werden können, regelt § 88 ff. UrhG.
Anders dagegen die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers, die unabhängig davon sind, ob es sich überhaupt um ein urheberrechtlich schutzfähiges Filmwerk (§ 94 UrhG) oder ein Laufbild (§ 95 UrhG) handelt; das Leistungsschutzrecht erlischt bei einem Filmwerk nach § 94 Abs. III UrhG, nochmal Homann, "50 Jahre nach dem Erscheinen oder nach der ersten erlaubten öffentliche[n] Wiedergabe". In speziellen Fällen läuft diese Schutzfrist 50 Jahre nach der Herstellung ab.
[ Ablauf von Urheber- und Leistungsschutzrechten in der angloamerikanischen Copyright-Tradition ]
Durch die unterschiedlichen Urheber-/ Copyrighttraditionen zwischen angloamerikanischem und kontinentleuropäischen Rechtssystem vermute ich mal, dass es hier reichlich Raum für juristische Abhandlungen und Prozesse gibt; ich würde daher mal davon ausgehen, dass konkrete Anwendungsfälle in der theoretischen Literatur nur diskutiert, letztlich aber vor Gericht geklärt werden müssen. Ich bin mir nicht sicher, ob ausgerechnet die Wikimedia Foundation diese Klärungen forcieren sollte.
Mich würde dabei mal interessieren, nach welchen Kriterien welches Rechtssystem eigentlich Anwendung findet, vielleicht weiß ja dazu jemand etwas konkretes; fällt ein in Deutschland veröffentlichter Film automatisch unter deutsches Urheberrecht, oder entscheidet das Herkunftsland (Produktionsland) über den Rechtsrahmen? Oder werden automatisch die längsten Schutzfristen wirksam? Welche Auswirkungen auf die Bestimmung des Herkunftslandes hat dann eine Koproduktion, beispielsweise zwischen Luxemburg und den USA, oder eine US-Produktion mit einem polnischstämmigen Regisseur?
MfG -asb