Daniel wrote:
Auch haben wir keien Fair-Use Regelung.
Aber auch unser UrhG kennt einige Schrankenvorbehalte (aus http://www.netlaw.de/gesetze/urhg.htm):
"Freie Benutzung":
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (Par. 24 UrhG)
"Unwesentliches Beiwerk":
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. (Par 57 UrhG)
"Werke an öffentlichen Plätzen":
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (Par. 59 UrhG)
Zum hier wohl eher zutreffenden Warenzeichen- und Markenrecht (MarkenG) vgl. folgende Kommentare:
"Markenrecht kontra Meinungsfreiheit", http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/12172/1.html,
"Münz gegen Symicron GmbH", http://www.jurawelt.com/Anwaelte/Gerichtsreportagen/402
Also so schade es auch für die Bilder ist: Sofort löschen [...]
Merke: Gerichtsurteile werden hierzulande noch immer IM NAMEN DES VOLKES (sprich: nicht im Namen der Industrie) erlassen.
MfG -asb