"Klaus Graf" schrieb:
Werden interne Materialien einer Sekte dokumentiert,
so
kann das als Beitrag zu einer die Oeffentlichkeit
wesentlich beruehrenden Frage gemaess Art. 5 GG zulaessig
sein, auch wenn es nach dem Urheberrechtsgesetz
rechtswidrig ist. Von daher koennen wir uns nicht, solange
kein rechtskraeftiges Urteil vorliegt, die Position eines
der Beteiligten zu eigen machen und die Verlinkung als URV
zu betrachten (was auch unter dem Gesichtspunkt des
Hyperlink-Rechts bedenklich waere), das waere eindeutig
POV.
Nun ja, solange man genügend Geld in der "Kriegskasse" hat, kann man
sich natürlich auf einen solchen Standpunkt stellen. :)
-thh