"Klaus Graf" schrieb:
Werden interne Materialien einer Sekte dokumentiert, so kann das als Beitrag zu einer die Oeffentlichkeit wesentlich beruehrenden Frage gemaess Art. 5 GG zulaessig sein, auch wenn es nach dem Urheberrechtsgesetz rechtswidrig ist. Von daher koennen wir uns nicht, solange kein rechtskraeftiges Urteil vorliegt, die Position eines der Beteiligten zu eigen machen und die Verlinkung als URV zu betrachten (was auch unter dem Gesichtspunkt des Hyperlink-Rechts bedenklich waere), das waere eindeutig POV.
Nun ja, solange man genügend Geld in der "Kriegskasse" hat, kann man sich natürlich auf einen solchen Standpunkt stellen. :)
-thh