Joerg-Olaf Schaefers wrote:
Bzw. argumentiert, dass Fotos von Kunstwerken, die von öffentlichem Grund aus erstellt wurden, "frei" seien. Das ist bei "FineArt" nicht der Fall, hier hat der Urheber (bzw. die Verwertungsgesellschaft) durchaus noch ein Wörtchen mitzureden, wie in den angebenen Artikeln nachzulesen ist.
Bei Gebäuden ist das anders: "[..] Im Himblick auf Rechte des Archtitekten und die Außenansicht eines Bauwerkes hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers (=Architekten) zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße (Straße ist der öffentlich gewidmete Verkehrsraum inkl. Fahrbahn, Gehweg und Radweg) ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hubschrauber) aus aufgenommen wurde [..]"
Erstaunlich finde ich den Unterschied beim Urheberrecht zwischen Architektur und Kunstwerken. Nun muß ich nochmal nachfragen: Architektur darf aufgenommen und verwertet werden, wenn ich von einem öffentlichen Platz aus photographiere, Kunst nicht, solange das Urheberrecht in Kraft ist. Hab ich das so richtig verstanden? Wo wird aber dann die Trennlinie gezogen? Wann ist bspw. ein Brunnen noch ein architektonisches Detail, wann ein eigenständiges Kunstwerk? Und was ist mit Skulpturen an Fassaden etc.?
MfG,
Marc