Am 15.09.2005 um 09:57 schrieb ruediger.pfeil@arcor.de:
Im folgenden Mailaustausch zerschelle ich zum wiederholten Male an einem Admin, der offenbar nicht mal eine mit Blut unterschriebene und notariell beglaubte Zustimmungserklärung eines Urheberrechtseigners zur Veröffentlichung seines höchsteigenen Porträtfotos in WP akzeptieren würde.
Problem scheint mir die Begriff "Urheberrechtseigner" zu sein (hier gleich der Porträtierte). Zumindest nach deutschem Recht ist das Urheberrecht unveräußerlich, verbleibt also immer beim Fotografen (Zitate aus Wikipedia "Deutsches Urheberrecht": "Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt. [...] Je nach Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche Maßstäbe an die sog. Schaffenshöhe angelegt, was in der Folge dazu führt, dass zwar die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen Schaffens in der Praxis urheberrechtlich geschützt sind."). Da auch bei einem simplen Porträt üblicherweise von hinreichender Schöpfungshöhe ausgegangen werden wird, ist davon auszugehen, dass das Urheberrecht des Fotografen, wie üblich, 70 Jahre nach seinem Tod erlischt.
Was der Porträtierte vom Fotografen erworben haben dürfte (stillschweigend oder ausdrücklich), ist das, möglicherweise uneingeschränkte, Nutzungsrecht. Das berechtigt ihn aber meines Wissens nicht, das Bild für gemeinfrei zu erklären oder unter die GNU-Lizenz zu stellen. Auch Agenturen erwerben regelmäßig nur Nutzungsrechte, für die sie den Urheber honorieren. Die DPA könnte kein einziges aktuelles Bild der Wikipedia zur Verfügung stellen, selbst wenn sie wollte.
So jedenfalls mein Kenntnisstand als Nichtjurist, aber beruflich Betroffener.
Im konkreten Fall wäre es demnach angemessen gewesen, den Porträtierten um eine *Erlaubnis des Fotografen* zur konkreten Lizensierung unter GNU-FDL oder CC-by-SA zu bitten, und nicht um sein persönliches Einverständnis, sei es auch unter Absingen schmutziger Lieder mit Blut geschrieben ;-)
Gruß, ~~~~