Am 15.09.2005 um 09:57 schrieb ruediger.pfeil(a)arcor.de:
Im folgenden Mailaustausch zerschelle ich zum
wiederholten Male an
einem Admin, der offenbar nicht mal eine mit Blut unterschriebene und
notariell beglaubte Zustimmungserklärung eines Urheberrechtseigners
zur Veröffentlichung seines höchsteigenen Porträtfotos in WP
akzeptieren
würde.
Problem scheint mir die Begriff "Urheberrechtseigner" zu sein (hier
gleich der Porträtierte). Zumindest nach deutschem Recht ist das
Urheberrecht unveräußerlich, verbleibt also immer beim Fotografen
(Zitate aus Wikipedia "Deutsches Urheberrecht": "Das Urheberrecht wird
deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt. [...] Je nach
Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche
Maßstäbe an die sog. Schaffenshöhe angelegt, was in der Folge dazu
führt, dass zwar die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse
menschlichen Schaffens in der Praxis urheberrechtlich geschützt
sind."). Da auch bei einem simplen Porträt üblicherweise von
hinreichender Schöpfungshöhe ausgegangen werden wird, ist davon
auszugehen, dass das Urheberrecht des Fotografen, wie üblich, 70 Jahre
nach seinem Tod erlischt.
Was der Porträtierte vom Fotografen erworben haben dürfte
(stillschweigend oder ausdrücklich), ist das, möglicherweise
uneingeschränkte, Nutzungsrecht. Das berechtigt ihn aber meines Wissens
nicht, das Bild für gemeinfrei zu erklären oder unter die GNU-Lizenz zu
stellen. Auch Agenturen erwerben regelmäßig nur Nutzungsrechte, für die
sie den Urheber honorieren. Die DPA könnte kein einziges aktuelles Bild
der Wikipedia zur Verfügung stellen, selbst wenn sie wollte.
So jedenfalls mein Kenntnisstand als Nichtjurist, aber beruflich
Betroffener.
Im konkreten Fall wäre es demnach angemessen gewesen, den Porträtierten
um eine *Erlaubnis des Fotografen* zur konkreten Lizensierung unter
GNU-FDL oder CC-by-SA zu bitten, und nicht um sein persönliches
Einverständnis, sei es auch unter Absingen schmutziger Lieder mit Blut
geschrieben ;-)
Gruß, ~~~~