Hallo Mitstreiter,
Kurt bat mich bei unserem letzten Telefongespräch, eine Zusammenfassung der Hyperlink-Abmahnung auf die Mailingliste zu posten; ich habe die Liste eine Weile nicht mehr mitgelesen, den Thead jetzt aber aufgearbeitet, dazu weiter unten noch ein paar Anmerkungen.
Zunächst kurz der Stand: Ich habe eine inhaltlich stark modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, die angenommen wurde; im Anschreiben widerspricht die Kanzlei Waldorf jedoch meiner Argumentation in allen Punkten; es ist daher momentan kaum möglich, die Reichweite der Unterlassungserklärung oder die konkreten Auswirkungen für den Fall des Einklagens der Vertragsstrafe einzuschätzen, da meine Interpretation vollkommen vor der Lesart der Kanzlei Waldorf abweicht (Stellungnahme [1], modifizierte Unterlassungerklärung [2]; eine gekürzte Fassung meines derzeit etwa 30-Seitigen Antwortschreibens an die Kanzlei Waldorf mit einer Entgegnung auf deren Argumentation folgt in den nächsten Tagen unter [3]).
Das Kernproblem ist wohl der Begriff der "Verbreitung"; nach dem Heidelberger Kommentar zum UrhG (2004) ist damit "jede körperliche oder unkörperliche Überlassung der Sache" gemeint; unter den Begriff fällt ausdrücklich nicht die sonstige Zugänglichmachung. Waldorf versteht unter "Verbreitung" jedoch eben "jegliche Zugänglichmachung" und beruft sich dabei auf den schönen vom OLG München im Jahr 2002 geprägten Begriff der "Internet-Verkehrssicherungspflicht", wobei die Ziele von Hyperlinks als "Gefahrenquellen" gesehen werden, zu deren permanenter Kontrolle der Linksetzende verpflichtet ist. Ich bin in dieser Lesart als Nichtverhinderer der Linksetzung gleichzusetzen mit dem Linksetzenden, da ich mir durch die Nichtverhinderung des Links die Inhalte der externen Website zu Eigen gemacht habe; der Linksetzende, unabhängig davon ob das ich selbst oder ein Dritter war, wäre wiederum gleichzusetzen mit dem "Straftäter", also dem Programmierer der angeblichen "Umgehungsvorrichtung".
Nun gibt es eine BGH-Rechtsprechung aus dem April 2004 ("Schöner Wetten"), die dieser Lesart widerspricht; auch das LG München hat vor wenigen Tagen erklärt, dass die strengen Auflagen des OLG München nicht aufrechtzuerhalten seien. Die ganze Diskussion ist aber rein akademisch, da diese "Lex Waldorf" eben so lange für mich gilt (und jeden anderen, der sich auffällig macht), bis ihr in einem Prozess widersprochen wird. Bei einem Prozesskostenrisiko von mindestens 50.000 Euro ist jeder Gedanke an einen Rechtsstreit über mehrere Instanzen illusorisch.
Durch die Annahme der Unterlassungserklärung liegt der Streitwert nun allerdings bei rund 4.000 Euro (die "Abmahngebühr"), die die Kanzlei einklagen müsste; allerdings haben sie dafür wohl zwei oder drei Jahre Zeit (?). Das macht auch die großzügig angebotenen Spenden problematisch; das Geld müsste über diesen Zeitraum auf einem sog. Anderkonto (ein Treuhandkonto unter Verwaltung eines Anwalts) aufbewahrt werden, was den Spendern gegenüber wohl nicht gerade fair wäre. Darüber hinaus geht es auch bei einem Prozess mit nur einer Instanz und bei reduziertem Streitwert noch immer um mehrere tausend Euro, und eine Berufungsinstanz wäre auch hier mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Wenn Waldorf von mir die Abmahngebühren einzuklagen bereit ist, werde ich diesen Prozess allerdings unter allen Umständen führen, so lange mir das eben möglich ist.
Soweit zu meinem privaten Problem; nun zu dem, was das Ganze die Wikipedia angehen könnte.
Die Argumentation der Kanzlei Waldorf lässt sich uneingeschränkt auf die Wikipedia anwenden; eine Abmahnung oder strafrechtliche Ermittlungen wären jederzeit möglich; inkriminierende Inhalte gibt es zu genüge (wobei eine völlig andere Frage ist, was davon tatsächlich strafbar sein könnte, es geht hier nur um das Risiko einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung). In der Praxis halte ich die konkrete Gefahr allerdings für gering; nicht, weil es keine problematischen verlinkten Inhalte gäbe, sondern weil zumindest die Kanzlei Waldorf ausschließlich gegen Privatleute vorgeht; identische Erfahrungen hat damals auch die Netzinitiative "Freedom for links" gemacht, große und potenziell wehrhafte Websites wurden auch damals in Ruhe gelassen.
Konkret sehe ich außer diesem latenten Gefahrenpotenzial keine Probleme für die Wikipedia selbst; das Wegbröckeln von Mitarbeitern ist ein anderes Problem, das aber m.E. durch den Zustrom neuer Mitarbeiter aufgefangen wird; selbst wenn ein Dutzend Admins ihre Mitarbeit einstellen müssten, würde das die Wikipedia nicht gefährden. Und auch wenn die derzeitige Abmahnwelle der Kanzlei Waldorf wohl mittlerweile rund 1.800 Websitebetreiber umfasst, dürfte die Kollateralwirkung für die Wikipedia wohl verschwindend gering sein.
Problematischer sind die Konsequenzen für das gesamte Web; prinzipiell installiert die Kanzlei Waldorf derzeit m.E. ein Recht, das weder mit dem derzeitigen Text noch mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmt; durch die brutale Abmahnpraxis, gegen die sich Privatmenschen eben nicht zur Wehr setzen können, wird faktisch "Recht" geschaffen, das vollständig die Vorstellung der Wirtschaftslobby umsetzt.
Beispielsweise ist der Begriff der "Internet-Verkerssicherheitspflicht" des OLG München in dem konkreten Fall von 2002 gar nicht so abwegig gewesen, wie er davon losgelöst klingt. Durch das Applizieren und Dekontextualisieren derartiger Urteile durch die Waldorfer auf m.E. grundsätzlich anders gelagerte Fälle schafft die Kanzlei die Grundlage für die grundlegende Kriminalisierung von Hyperlinks; in [3] werde ich das noch weiter ausführen und begründen.
Konkret bedeutet das, dass Waldorf momentan dabei ist, die Grundlagen für das bidirektionale Web zu illegalisieren, indem nämlich ein Raum der völligen Rechtsunsicherheit für alle Betreiber von web-Angeboten mit offenen interaktiven Funktionen (d.h. ohne straffes redaktionelles Zensur- und Kontrollsystem) geschaffen wird, der das Betreiben solcher Angebote zu einer Art Russisch Roulette macht. Ich weiss zumindest von einer Handvoll Websites aus dem Umfeld der bisher Abgemahnten, die ihre Foren und Annotationsfunktionen dichgemacht haben, weil Ihnen das Risiko zu hoch wurde. Wohlgemerkt, das Risiko einfach eine öffentliche Pinwand zu betreiben in Zusammenhängen, die weder mit Gewaltverbrechen noch mit Terrorismus auch nur im entferntesten zu tun hätten. Genau das ist die vorzensierende Sogwirkung einer "Schere im Kopf", die Waldorf m.E. erzielen will.
Es gibt m.W. übrigens in Deutschland keine Lobby-Inititive für "digitale Bürgerrechte", die gegen diese Entwicklung vorgehen würde oder könnte. Seitdem ich das begriffen habe, erscheint mir die im vorigen Absatz geschilderte paranoid klingende Vision für das Internet 2005 pötzlich gar nicht mehr so unwahrscheinlich.
Jetzt noch einige Anmerkungen zu der vorangegangenen Diskussion:
[ Rechtsschutzversicherung ]
Kurt schrieb:
Ich würde mir wünschen, dass der Wikipedia-Verein so eine Funktion wahrnehmen könnte. Ich wäre auch gerne bereit, einen höheren Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, wenn ich wüßte, dass dadurch mein Risiko reduziert werden würde und Prozesse im Sinne der Wikipedia finanziert werden würden.
Ein Modell dafür könnte das sein, was bereits "Freedom for Links" 1998 fast geschafft hätte: eine Rechtsschutzversicherung für die Mitglieder. Es wäre vorstellbar, dass die damalige Rechtsschutzversicherung eine bezahlbare Police für Wikimedia-Mitglieder anbieten würde, die gerade die Abwehr von Schadensersatzansprüchen für Vereinsmitglieder übernimmt, welche ja von normalen Policen nicht abgedeckt wird.
Grundsätzlich würde ich auch dazu raten, einen "Rechtshilfefonds" für die Wikimedia-Projekte einzurichten, damit für den Fall des Falles bereits eine gewisse Masse da ist. Vergesst auch nicht, das Geld ordentlich zu versteuern, spätere Probleme multiplizieren sich sonst.
[ Öffentlichkeitsarbeit ]
Klaus schrieb:
Auch wenn es in Deutschland keine maechtigen und finanzkraeftigen Organisationen (EFF u.a.) wie in den USA gibt, [...], halte ich es nicht fuer ausgeschlossen, dass es gelingt, das Prozessrisiko weitgehend von den Lasten des Betroffenen zu nehmen. Dazu sollte der Fall aber mehr von der einschlaegigen Oeffentlichkeit wahrgenommen werden
Letzteres gibt mir auch Rätsel auf. Zum einen haben viele der Betroffenen Ihre Fälle bei Heise, Golem, Spiegel online usw. berichtet, das Medienecho war allerdings fast gleich Null. Auf meinen Fall stieß Golem zufällig, ohne dass ich die Redaktion kontaktiert hätte; berichtet wurde leider über einen Einzelfall, obwohl ich auf die Serienabmahnung hingewiesen hatte. Es existieren auch stapelweise anonymisierte Abmahnungen, die wir Journalisten zur Verfügung stellen könnten, leider greift das niemand auf. Ich kann mir das nicht erklären; da ich mich weigere, an Verschwörungstheorien zu glauben, verstehe ich die Reaktion der Medien einfach nicht. Vielleicht kann mir das ja jemand hier erläutern, der da mehr Einsicht hat...?
[ Musterurteil zur Haftung für Hyperlinks]
Matthias schrieb:
Die Lösung des Problems bleibt nur ein Gerichtsurteil, das die umstrittene Thematik der Hyperlinks entgültig klärt. Solange ein solches Urteil nicht existiert, kann man zwar versuchen, per PR-Kampagne auf das Problem aufmerksam zu machen, es aber dadurch nicht klären.
So etwas dachte ich auch, als ich anfing, mich in die Materie einzulesen. Nach mehreren Wochen Studiums von Gesetzestexten, Urteilen und Kommentaren sehe ich das allerdings anders.
Vermeintliche "Musterprozesse" zur Haftung für Hyperlinks gibt es bereits in größerer Anzahl, nur taugen sie nicht als "Musterprozesse". Das Problem liegt im Wesen von Hyperlinks: Diese "elektronischen Verweise" (BGH) sind eben an sich niemals illegal und damit auch nicht angreifbar. Es geht also in Streitigkeiten immer um den Kontext, und der unterscheidet sich naturgemäß von Fall zu Fall. Mal kommt Markenrecht, mal Strafrecht, mal Persönlichkeitsrecht und dann halt auch mal Urheberrecht zur Anwendung; mal geht es um Hyperlinks von Dritten, mal um selbstgesetzte Links, mal um private Websites, mal um Presseunternehmen, mal gibt es einen kommerziellen Hintergrund, in anderen Fällen wieder nicht usw.
Es gab ja schon mehrere BGH-Urteile zur Linkhaftung, trotzdem ist diese höchstrichterliche Rechtsprechung nur begrenzt auf andere Fälle anwendbar. Letztlich wird für jeden Einzelfall ein Prozess geführt werden müssen, bis es ein "Linkhaftungsgesetzt" gibt, das aber nicht in Aussicht steht.
[ Abmahngegenstand ]
Christoph schrieb:
Soweit ich die Ausführungen von Asb verstanden habe, hat er Schwierigkeiten bekommen, weil ein Nutzer seines Forums "verbotene" Links in einem Beitrag veröffentlicht hat. Damit ist m.E. schon der Bezug zur Wikipedia hergestellt. Denn wie schon erwähnt, bei 140K externen Links möchte ich keine Hand dafür ins Feuer legen, wo diese 140K Links überall hinzeigen.
Ja, das ist in etwa so richtig:
- Es geht um Hyperlinks, die von einem Dritten gesetzt wurden; mir wird aufgrund des Sachverhalts der Nichtverhinderung die Zueigenmachung nachgesagt; wer von einem Link Kenntnis hat oder haben müsste, macht sich das Verweisziel zu Eigen und muss dafür ebenso haften, wie wenn er den Link selbst gesetzt oder die verwiesene Website selbst verfasst hätte.
- Es geht um Surface-Links, also Links, die von meiner Website A auf die Startseiten externer Websites B verweisen; unzulässig ist jedoch nach UrhG nur die Verbreitung von so genannten Umgehungsvorrichtungen, die wiederum sind nur durch Links von anderen Seiten oder einer weiteren Website C erreichbar. Die Verbreitung setzt ein Inverkehrbringen voraus, das Verweisen auf Startseiten anderer Websites, auf denen man weiter nach einer Downloadmöglichkeit suchen muss, wird also bereits als Verbreitung aufgefasst.
- Den Nichtverhinderer von Linksetzungen treffen Prüfpflichten, die sich nicht nur auf einen Zeitpunkt t (t = Linksetzung) beziehen, sondern alle zukünftigen Änderungen umfassen; das besagt das Urteil des OLG München und der Begriff der "Internet-Verkehrssicherheitspflicht" eindeutig.
- Die Haftung gilt ebenso uneingeschränkt für "Altlasten"; die Hyperlinks wurden bei mir im Jahr 2002 angebracht und beziehen sich auch auf Programmversionen, die es heute nirgends mehr gibt. Selbst wenn die Programme unzulässige Umgehungsvorrichtungen wären, wurde deren Verbreitung erste im September 2003 unzulässig. Der Umfang der geforderten Kontrollpflichten umfasst also auch die permanente Prüfung der Konsequenzen sich ändernder Gesetze auf die "eigenen" Inhalte.
Mit dieser Argumentation ist eindeutig jeder Wikipedia-Administrator haftbar zu machen für beliebige Ziele von Weblinks oder von Websites, die über die Weblinks erreichbar sind.
Eine andere Frage ist, ob die Wikipedia selbst jemals Gegenstand einer solchen Abmahnung werden würde. Das ließe sich allerdings, Konsens und Streibarkeit vorausgesetzt, sehr leicht durch einen Artikel beispielsweise über "DVD Decrypter", "Clad DVD", "Blind Write", "DVD Shrink" oder die Datenbank "TCCD" usw. ausprobieren. Unter [4] habe ich vor ein paar Wochen angefangen, eine Liste der kritischen Begriffe anzulegen.
[ Schutz durch .org-Adresse? ]
Tim schrieb in einer Antwort auf Karl:
Wenn du darauf hinausmoechtest, dass fuer die .de Adresse deutsches Recht gelten wuerde, fuer [deutsche Autoren auf] wikipedia.org allerdings nicht - dazu hab ich an anderer Stelle ja schon etwas geschrieben. Andernfalls habe ich deine Aussage nicht verstanden.
Von welcher Domain irgendwelche Daten ausgeliefert werden, ist in der deutsche Rechtsprechung vollkommen belanglos. Vgl. hierzu das Skript von Zhomas Hoeren ("Rechtsfragen im Internetnet", S. 65) und LG Hamburg, Urteil vom 5.9.2003 308 O 449/03 - Thumbnails.
Ich würde daher davon ausgehen, das im Zweifelsfall die (rein technische) Argumentation mit der Umleitung von wikipedia.de auf de.wikipedia.org gegenstandslos ist; über die .de-Domain werden ja die Inhalte unmittelbar zugänglich gemacht, nur das ist von Bedeutung. Übrigens wurde ich auch mit einer .net-Domain abgemahnt.
[ Störerhaftung ]
Joerg-Olaf schrieb:
Was die Haftung für Inhalte Dritter betrifft, ist die Rechtssprechung inzwischen recht eindeutig: Der Betreiber haftet erst, wenn er auf nach einem Hinweis _nicht_ reagiert. [...]
Worauf Du dich da beziehst, ist vermutlich die Störerhaftung; Thomas Stadler (der ja auch mein Anwalt ist) hat das so erläutert, dass mich eine Störerhaftung erst dann treffen könne, nachdem ich eine rechtmäßige Abmahnung erhalten habe und danach nicht reagiere. Die Kanzlei Waldorf sieht das aber anders und führt dazu an: BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung sowie Spindler/ Schmitz/ Geis/ Spindler, TDG 2004, vor § 8 TDG Rdnr. 45 u.a. (letztes kann ich nicht überprüfen, weil ich das Buch nicht habe)
Darüber hinaus versuchen die Waldorfer, die begrenzte Haftung für die Inhalte anderer auszuhebeln durch (a) die Argumentation der Zueigenmachung der Inhalte Dritter sowie (b) die Behauptung, ich müsse von den Inhalten Kenntnis gehabt haben und (c) die Zugänglichmachung.
Ich sehe das anders, der Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht m.E. ebenfalls, aber letztlich entscheidet nur der Richter, welcher Argumentation er mehr Glauben schenken möchte.
[ Umfang der Prüfpflichten ]
Florian schrieb:
natürlich ist ein verantwortlicher verantwortlich [...] aber alles sollte in einem überschaubaren rahmen bleiben. schließlich sind ja alle nur ehrenamtliche. oder haben wir inzwischen hauptamtliche leute die ihr geld ausschließlich damit verdienen die Wikipedia zu pflegen und für eventuelle rechtliche probleme gerade zu stehen?
Für die Konsequenzen ist egal, ob Du dein Hobby betriebst oder damit Geld verdienst; sobald Geld im Spiel ist, dürfte sich der Streitwert nochmal über die 75.000 bis 250.000 Euro hinaus erweitern und Du kannst ein paar Jahre in den Knast gehen, das wirkt also nochmal strafverschärfend, aber die Tatsache, dass Wikipedia ein Hobbyprojekt ist, entlastet *niemanden* von einer vollen Haftung mit allen Konsequenzen. Auch meine Website ist ein reines Hobbyprojekt.
Gruss, -Agon (asb)
[1] http://www.kefk.net/Network/Abmahnung/Stellungnahme/ [2] http://www.kefk.net/Network/Abmahnung/Unterlassungserkl%C3%A4rung/ [3] http://www.kefk.net/Network/Abmahnung/ [4] http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Asb/Watchme