Hallo Mitstreiter,
Kurt bat mich bei unserem letzten Telefongespräch, eine Zusammenfassung
der Hyperlink-Abmahnung auf die Mailingliste zu posten; ich habe die
Liste eine Weile nicht mehr mitgelesen, den Thead jetzt aber
aufgearbeitet, dazu weiter unten noch ein paar Anmerkungen.
Zunächst kurz der Stand: Ich habe eine inhaltlich stark modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben, die angenommen wurde; im Anschreiben
widerspricht die Kanzlei Waldorf jedoch meiner Argumentation in allen
Punkten; es ist daher momentan kaum möglich, die Reichweite der
Unterlassungserklärung oder die konkreten Auswirkungen für den Fall des
Einklagens der Vertragsstrafe einzuschätzen, da meine Interpretation
vollkommen vor der Lesart der Kanzlei Waldorf abweicht (Stellungnahme
[1], modifizierte Unterlassungerklärung [2]; eine gekürzte Fassung
meines derzeit etwa 30-Seitigen Antwortschreibens an die Kanzlei Waldorf
mit einer Entgegnung auf deren Argumentation folgt in den nächsten Tagen
unter [3]).
Das Kernproblem ist wohl der Begriff der "Verbreitung"; nach dem
Heidelberger Kommentar zum UrhG (2004) ist damit "jede körperliche oder
unkörperliche Überlassung der Sache" gemeint; unter den Begriff fällt
ausdrücklich nicht die sonstige Zugänglichmachung. Waldorf versteht
unter "Verbreitung" jedoch eben "jegliche Zugänglichmachung" und
beruft
sich dabei auf den schönen vom OLG München im Jahr 2002 geprägten
Begriff der "Internet-Verkehrssicherungspflicht", wobei die Ziele von
Hyperlinks als "Gefahrenquellen" gesehen werden, zu deren permanenter
Kontrolle der Linksetzende verpflichtet ist. Ich bin in dieser Lesart
als Nichtverhinderer der Linksetzung gleichzusetzen mit dem
Linksetzenden, da ich mir durch die Nichtverhinderung des Links die
Inhalte der externen Website zu Eigen gemacht habe; der Linksetzende,
unabhängig davon ob das ich selbst oder ein Dritter war, wäre wiederum
gleichzusetzen mit dem "Straftäter", also dem Programmierer der
angeblichen "Umgehungsvorrichtung".
Nun gibt es eine BGH-Rechtsprechung aus dem April 2004 ("Schöner
Wetten"), die dieser Lesart widerspricht; auch das LG München hat vor
wenigen Tagen erklärt, dass die strengen Auflagen des OLG München nicht
aufrechtzuerhalten seien. Die ganze Diskussion ist aber rein akademisch,
da diese "Lex Waldorf" eben so lange für mich gilt (und jeden anderen,
der sich auffällig macht), bis ihr in einem Prozess widersprochen wird.
Bei einem Prozesskostenrisiko von mindestens 50.000 Euro ist jeder
Gedanke an einen Rechtsstreit über mehrere Instanzen illusorisch.
Durch die Annahme der Unterlassungserklärung liegt der Streitwert nun
allerdings bei rund 4.000 Euro (die "Abmahngebühr"), die die Kanzlei
einklagen müsste; allerdings haben sie dafür wohl zwei oder drei Jahre
Zeit (?). Das macht auch die großzügig angebotenen Spenden
problematisch; das Geld müsste über diesen Zeitraum auf einem sog.
Anderkonto (ein Treuhandkonto unter Verwaltung eines Anwalts) aufbewahrt
werden, was den Spendern gegenüber wohl nicht gerade fair wäre. Darüber
hinaus geht es auch bei einem Prozess mit nur einer Instanz und bei
reduziertem Streitwert noch immer um mehrere tausend Euro, und eine
Berufungsinstanz wäre auch hier mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten. Wenn Waldorf von mir die Abmahngebühren einzuklagen bereit
ist, werde ich diesen Prozess allerdings unter allen Umständen führen,
so lange mir das eben möglich ist.
Soweit zu meinem privaten Problem; nun zu dem, was das Ganze die
Wikipedia angehen könnte.
Die Argumentation der Kanzlei Waldorf lässt sich uneingeschränkt auf die
Wikipedia anwenden; eine Abmahnung oder strafrechtliche Ermittlungen
wären jederzeit möglich; inkriminierende Inhalte gibt es zu genüge
(wobei eine völlig andere Frage ist, was davon tatsächlich strafbar sein
könnte, es geht hier nur um das Risiko einer Abmahnung oder
einstweiligen Verfügung). In der Praxis halte ich die konkrete Gefahr
allerdings für gering; nicht, weil es keine problematischen verlinkten
Inhalte gäbe, sondern weil zumindest die Kanzlei Waldorf ausschließlich
gegen Privatleute vorgeht; identische Erfahrungen hat damals auch die
Netzinitiative "Freedom for links" gemacht, große und potenziell
wehrhafte Websites wurden auch damals in Ruhe gelassen.
Konkret sehe ich außer diesem latenten Gefahrenpotenzial keine Probleme
für die Wikipedia selbst; das Wegbröckeln von Mitarbeitern ist ein
anderes Problem, das aber m.E. durch den Zustrom neuer Mitarbeiter
aufgefangen wird; selbst wenn ein Dutzend Admins ihre Mitarbeit
einstellen müssten, würde das die Wikipedia nicht gefährden. Und auch
wenn die derzeitige Abmahnwelle der Kanzlei Waldorf wohl mittlerweile
rund 1.800 Websitebetreiber umfasst, dürfte die Kollateralwirkung für
die Wikipedia wohl verschwindend gering sein.
Problematischer sind die Konsequenzen für das gesamte Web; prinzipiell
installiert die Kanzlei Waldorf derzeit m.E. ein Recht, das weder mit
dem derzeitigen Text noch mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmt;
durch die brutale Abmahnpraxis, gegen die sich Privatmenschen eben nicht
zur Wehr setzen können, wird faktisch "Recht" geschaffen, das
vollständig die Vorstellung der Wirtschaftslobby umsetzt.
Beispielsweise ist der Begriff der "Internet-Verkerssicherheitspflicht"
des OLG München in dem konkreten Fall von 2002 gar nicht so abwegig
gewesen, wie er davon losgelöst klingt. Durch das Applizieren und
Dekontextualisieren derartiger Urteile durch die Waldorfer auf m.E.
grundsätzlich anders gelagerte Fälle schafft die Kanzlei die Grundlage
für die grundlegende Kriminalisierung von Hyperlinks; in [3] werde ich
das noch weiter ausführen und begründen.
Konkret bedeutet das, dass Waldorf momentan dabei ist, die Grundlagen
für das bidirektionale Web zu illegalisieren, indem nämlich ein Raum der
völligen Rechtsunsicherheit für alle Betreiber von web-Angeboten mit
offenen interaktiven Funktionen (d.h. ohne straffes redaktionelles
Zensur- und Kontrollsystem) geschaffen wird, der das Betreiben solcher
Angebote zu einer Art Russisch Roulette macht. Ich weiss zumindest von
einer Handvoll Websites aus dem Umfeld der bisher Abgemahnten, die ihre
Foren und Annotationsfunktionen dichgemacht haben, weil Ihnen das Risiko
zu hoch wurde. Wohlgemerkt, das Risiko einfach eine öffentliche Pinwand
zu betreiben in Zusammenhängen, die weder mit Gewaltverbrechen noch mit
Terrorismus auch nur im entferntesten zu tun hätten. Genau das ist die
vorzensierende Sogwirkung einer "Schere im Kopf", die Waldorf m.E.
erzielen will.
Es gibt m.W. übrigens in Deutschland keine Lobby-Inititive für "digitale
Bürgerrechte", die gegen diese Entwicklung vorgehen würde oder könnte.
Seitdem ich das begriffen habe, erscheint mir die im vorigen Absatz
geschilderte paranoid klingende Vision für das Internet 2005 pötzlich
gar nicht mehr so unwahrscheinlich.
Jetzt noch einige Anmerkungen zu der vorangegangenen Diskussion:
[ Rechtsschutzversicherung ]
Kurt schrieb:
> Ich würde mir wünschen, dass der Wikipedia-Verein
so eine Funktion
> wahrnehmen könnte. Ich wäre auch gerne bereit, einen höheren
> Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, wenn ich wüßte, dass dadurch mein
> Risiko reduziert werden würde und Prozesse im Sinne der Wikipedia
> finanziert werden würden.
Ein Modell dafür könnte das sein, was bereits "Freedom for Links" 1998
fast geschafft hätte: eine Rechtsschutzversicherung für die Mitglieder.
Es wäre vorstellbar, dass die damalige Rechtsschutzversicherung eine
bezahlbare Police für Wikimedia-Mitglieder anbieten würde, die gerade
die Abwehr von Schadensersatzansprüchen für Vereinsmitglieder übernimmt,
welche ja von normalen Policen nicht abgedeckt wird.
Grundsätzlich würde ich auch dazu raten, einen "Rechtshilfefonds" für
die Wikimedia-Projekte einzurichten, damit für den Fall des Falles
bereits eine gewisse Masse da ist. Vergesst auch nicht, das Geld
ordentlich zu versteuern, spätere Probleme multiplizieren sich sonst.
[ Öffentlichkeitsarbeit ]
Klaus schrieb:
> Auch wenn es in Deutschland keine maechtigen und
finanzkraeftigen
> Organisationen (EFF u.a.) wie in den USA gibt, [...], halte ich es
> nicht fuer ausgeschlossen, dass es gelingt, das Prozessrisiko
> weitgehend von den Lasten des Betroffenen zu nehmen. Dazu sollte
> der Fall aber mehr von der einschlaegigen Oeffentlichkeit
> wahrgenommen werden
Letzteres gibt mir auch Rätsel auf. Zum einen haben viele der
Betroffenen Ihre Fälle bei Heise, Golem, Spiegel online usw. berichtet,
das Medienecho war allerdings fast gleich Null. Auf meinen Fall stieß
Golem zufällig, ohne dass ich die Redaktion kontaktiert hätte; berichtet
wurde leider über einen Einzelfall, obwohl ich auf die Serienabmahnung
hingewiesen hatte. Es existieren auch stapelweise anonymisierte
Abmahnungen, die wir Journalisten zur Verfügung stellen könnten, leider
greift das niemand auf. Ich kann mir das nicht erklären; da ich mich
weigere, an Verschwörungstheorien zu glauben, verstehe ich die Reaktion
der Medien einfach nicht. Vielleicht kann mir das ja jemand hier
erläutern, der da mehr Einsicht hat...?
[ Musterurteil zur Haftung für Hyperlinks]
Matthias schrieb:
> Die Lösung des Problems bleibt nur ein
Gerichtsurteil, das die
> umstrittene Thematik der Hyperlinks entgültig klärt. Solange ein
> solches Urteil nicht existiert, kann man zwar versuchen, per
> PR-Kampagne auf das Problem aufmerksam zu machen, es aber dadurch
> nicht klären.
So etwas dachte ich auch, als ich anfing, mich in die Materie
einzulesen. Nach mehreren Wochen Studiums von Gesetzestexten, Urteilen
und Kommentaren sehe ich das allerdings anders.
Vermeintliche "Musterprozesse" zur Haftung für Hyperlinks gibt es
bereits in größerer Anzahl, nur taugen sie nicht als "Musterprozesse".
Das Problem liegt im Wesen von Hyperlinks: Diese "elektronischen
Verweise" (BGH) sind eben an sich niemals illegal und damit auch nicht
angreifbar. Es geht also in Streitigkeiten immer um den Kontext, und der
unterscheidet sich naturgemäß von Fall zu Fall. Mal kommt Markenrecht,
mal Strafrecht, mal Persönlichkeitsrecht und dann halt auch mal
Urheberrecht zur Anwendung; mal geht es um Hyperlinks von Dritten, mal
um selbstgesetzte Links, mal um private Websites, mal um
Presseunternehmen, mal gibt es einen kommerziellen Hintergrund, in
anderen Fällen wieder nicht usw.
Es gab ja schon mehrere BGH-Urteile zur Linkhaftung, trotzdem ist diese
höchstrichterliche Rechtsprechung nur begrenzt auf andere Fälle
anwendbar. Letztlich wird für jeden Einzelfall ein Prozess geführt
werden müssen, bis es ein "Linkhaftungsgesetzt" gibt, das aber nicht in
Aussicht steht.
[ Abmahngegenstand ]
Christoph schrieb:
> Soweit ich die Ausführungen von Asb verstanden
habe, hat er
> Schwierigkeiten bekommen, weil ein Nutzer seines Forums "verbotene"
> Links in einem Beitrag veröffentlicht hat. Damit ist m.E. schon
> der Bezug zur Wikipedia hergestellt. Denn wie schon erwähnt, bei
> 140K externen Links möchte ich keine Hand dafür ins Feuer legen, wo
> diese 140K Links überall hinzeigen.
Ja, das ist in etwa so richtig:
- Es geht um Hyperlinks, die von einem Dritten gesetzt wurden; mir wird
aufgrund des Sachverhalts der Nichtverhinderung die Zueigenmachung
nachgesagt; wer von einem Link Kenntnis hat oder haben müsste, macht
sich das Verweisziel zu Eigen und muss dafür ebenso haften, wie wenn er
den Link selbst gesetzt oder die verwiesene Website selbst verfasst hätte.
- Es geht um Surface-Links, also Links, die von meiner Website A auf die
Startseiten externer Websites B verweisen; unzulässig ist jedoch nach
UrhG nur die Verbreitung von so genannten Umgehungsvorrichtungen, die
wiederum sind nur durch Links von anderen Seiten oder einer weiteren
Website C erreichbar. Die Verbreitung setzt ein Inverkehrbringen voraus,
das Verweisen auf Startseiten anderer Websites, auf denen man weiter
nach einer Downloadmöglichkeit suchen muss, wird also bereits als
Verbreitung aufgefasst.
- Den Nichtverhinderer von Linksetzungen treffen Prüfpflichten, die sich
nicht nur auf einen Zeitpunkt t (t = Linksetzung) beziehen, sondern alle
zukünftigen Änderungen umfassen; das besagt das Urteil des OLG München
und der Begriff der "Internet-Verkehrssicherheitspflicht" eindeutig.
- Die Haftung gilt ebenso uneingeschränkt für "Altlasten"; die
Hyperlinks wurden bei mir im Jahr 2002 angebracht und beziehen sich auch
auf Programmversionen, die es heute nirgends mehr gibt. Selbst wenn die
Programme unzulässige Umgehungsvorrichtungen wären, wurde deren
Verbreitung erste im September 2003 unzulässig. Der Umfang der
geforderten Kontrollpflichten umfasst also auch die permanente Prüfung
der Konsequenzen sich ändernder Gesetze auf die "eigenen" Inhalte.
Mit dieser Argumentation ist eindeutig jeder Wikipedia-Administrator
haftbar zu machen für beliebige Ziele von Weblinks oder von Websites,
die über die Weblinks erreichbar sind.
Eine andere Frage ist, ob die Wikipedia selbst jemals Gegenstand einer
solchen Abmahnung werden würde. Das ließe sich allerdings, Konsens und
Streibarkeit vorausgesetzt, sehr leicht durch einen Artikel
beispielsweise über "DVD Decrypter", "Clad DVD", "Blind
Write", "DVD
Shrink" oder die Datenbank "TCCD" usw. ausprobieren. Unter [4] habe ich
vor ein paar Wochen angefangen, eine Liste der kritischen Begriffe
anzulegen.
[ Schutz durch .org-Adresse? ]
Tim schrieb in einer Antwort auf Karl:
> Wenn du darauf hinausmoechtest, dass fuer die .de
Adresse deutsches
> Recht gelten wuerde, fuer [deutsche Autoren auf]
wikipedia.org
> allerdings nicht - dazu hab ich an anderer Stelle ja schon etwas
> geschrieben. Andernfalls habe ich deine Aussage nicht verstanden.
Von welcher Domain irgendwelche Daten ausgeliefert werden, ist in der
deutsche Rechtsprechung vollkommen belanglos. Vgl. hierzu das Skript von
Zhomas Hoeren ("Rechtsfragen im Internetnet", S. 65) und LG Hamburg,
Urteil vom 5.9.2003 308 O 449/03 - Thumbnails.
Ich würde daher davon ausgehen, das im Zweifelsfall die (rein
technische) Argumentation mit der Umleitung von wikipedia.de auf
de.wikipedia.org gegenstandslos ist; über die .de-Domain werden ja die
Inhalte unmittelbar zugänglich gemacht, nur das ist von Bedeutung.
Übrigens wurde ich auch mit einer .net-Domain abgemahnt.
[ Störerhaftung ]
Joerg-Olaf schrieb:
> Was die Haftung für Inhalte Dritter betrifft, ist
die Rechtssprechung
> inzwischen recht eindeutig: Der Betreiber haftet erst, wenn
> er auf nach einem Hinweis _nicht_ reagiert. [...]
Worauf Du dich da beziehst, ist vermutlich die Störerhaftung; Thomas
Stadler (der ja auch mein Anwalt ist) hat das so erläutert, dass mich
eine Störerhaftung erst dann treffen könne, nachdem ich eine rechtmäßige
Abmahnung erhalten habe und danach nicht reagiere. Die Kanzlei Waldorf
sieht das aber anders und führt dazu an: BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az.
I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung sowie Spindler/ Schmitz/ Geis/
Spindler, TDG 2004, vor § 8 TDG Rdnr. 45 u.a. (letztes kann ich nicht
überprüfen, weil ich das Buch nicht habe)
Darüber hinaus versuchen die Waldorfer, die begrenzte Haftung für die
Inhalte anderer auszuhebeln durch
(a) die Argumentation der Zueigenmachung der Inhalte Dritter sowie
(b) die Behauptung, ich müsse von den Inhalten Kenntnis gehabt haben und
(c) die Zugänglichmachung.
Ich sehe das anders, der Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht m.E.
ebenfalls, aber letztlich entscheidet nur der Richter, welcher
Argumentation er mehr Glauben schenken möchte.
[ Umfang der Prüfpflichten ]
Florian schrieb:
> natürlich ist ein verantwortlicher verantwortlich
[...] aber alles
> sollte in einem überschaubaren rahmen bleiben. schließlich sind ja
> alle nur ehrenamtliche. oder haben wir inzwischen hauptamtliche
> leute die ihr geld ausschließlich damit verdienen die Wikipedia zu
> pflegen und für eventuelle rechtliche probleme gerade zu stehen?
Für die Konsequenzen ist egal, ob Du dein Hobby betriebst oder damit
Geld verdienst; sobald Geld im Spiel ist, dürfte sich der Streitwert
nochmal über die 75.000 bis 250.000 Euro hinaus erweitern und Du kannst
ein paar Jahre in den Knast gehen, das wirkt also nochmal
strafverschärfend, aber die Tatsache, dass Wikipedia ein Hobbyprojekt
ist, entlastet *niemanden* von einer vollen Haftung mit allen
Konsequenzen. Auch meine Website ist ein reines Hobbyprojekt.
Gruss, -Agon (asb)
[1]
http://www.kefk.net/Network/Abmahnung/Stellungnahme/
[2]
http://www.kefk.net/Network/Abmahnung/Unterlassungserklärung/
[3]
http://www.kefk.net/Network/Abmahnung/
[4]
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Asb/Watchme