On Tuesday 16 March 2004 10:09, Ulrich Fuchs wrote:
Nein, letzteres nicht unbedingt. Auch Grundstücke im Privatbesitz können öffentlich gewidmet sein. Bestes Beispiel: Bahnhöfe.
Sind die öffentlicher Raum? Dann kuck mal auf die Hausordnungen, da steht unter anderem, dass den Anordnungen von Bahn-angestellte jederzeit Folge zu leisten ist. Im öffentlichen Raum gilt das nur für Anordnungen der Polizei.
Private Grundstücke _können_ öffentlich sein:
"Entscheidendes Kriterium ist die freie Zugänglichkeit der genannten Orte, von denen aus das Foto aufgenommen werden soll. Sofern diese in Privateigentum stehen, kommt es darauf an, ob sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Das kann bei Campus-Universitäten der Fall sein. Wie Vogel hervorhebt, gehören auch für jedermann freie Privatwege und private Parks zum Bereich der öffentlichen Wege (Vogel in Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 59 Rn. 9)."
[http://remus.jura.uni-sb.de/faelle/gebaeude.html]
Wie es bei Bahnhöfen aussieht kann ich nicht beurteilen; das Argument von Uli überzeugt mich, ein anderes Urteil würde mich aber auch nicht überraschen.
Nur zum richtigen Verständnis: ein Photo von dem Bahnhof zu machen ist trotzdem legal, sofern sich der Photograph im öffentlichem Raum aufhält, also bspw. von einer nahegelegenen Str. aus fotografiert. Photographien im Bahnhof sind dagegen nicht durch die "Panoramefreiheit" geschützt.
Sehr interessant in diesem Zusammenhang ist der hier schon einmal zitierte link http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Berlin_Verh%C3%BCllter-Reichstag_IMG0030_a... und die von dort aus weiterführenden links.
ABER: UrhG §59 (Panoramafreitheit) nützt uns sowieso gar nichts, da die Aufnahmen danach nicht GFDL kompatibel sind! :-(((
"Soweit nach § 59 UrhG die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden (§ 62 Abs. 1 S. 1 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt (§ 62 Abs. 3 UrhG)."
[http://remus.jura.uni-sb.de/faelle/gebaeude.html]
Viele Grüße, Marco