Thursday March 04 2004 03:52, Marco Krohn wrote:
MK> Ich wollte nur darauf hinweisen, dass das "wir verkaufen es nicht, MK> also sind wir sicher" Argument ein zweischneidiges ist: wir haben dann MK> zwar vielleicht Rechtssicherheit, aber wenn das Bild nicht verkauft MK> werden darf, dann kann es nach meinem Verständnis auch nicht GFDL MK> sein.
Da könntest du Recht haben, da du keine Rechte an etwas einräumen kannst, wovon du die Rechte nicht hast... 59 UrhG erlaubt aber das Anfertigen und öffentliche Zugänglichmachen von Vervielfältigungen - also hier auch das zur Verfügung stellen im Web. Die VG hat aber insofern Recht, als die Grenzen des Urheberrechts das Eigentum des Urhebers einschränken und damit eng auszulegen sind. Insoweit wäre es mal interessant, nach Urteilen zu suchen, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. Morgen ist die letzte Klausur vorbei, vielleicht schaffe ich da mal was...
MK> Vielleicht sollten wir in Zukunft folgendes machen: alle Bilder von MK> Gebäuden, Kunstwerken usw., für die wir keine explizite Genehmigung MK> haben, zur Sicherheit lieber von Mitgliedern der engl. Wikipedia MK> hochladen lassen. Damit meine ich nicht, dass wir das deutsche MK> Urheberrecht absichtlich verletzen sollten. Nur wenn die Bilder MK> eigentlich o.k. sein sollten, wie beispielsweise bei dem von Martin Z. MK> geschilderten Fall, dann zur Sicherheit vor Klagen usw. lieber von MK> Nicht-Deutschen hochladen lassen. Zumndest würde dies diejenigen MK> deutlich besser schützen, die Bilder hochladen wollen.
Zum einen nützt es nichts, wenn das Mitglieder aus anderen Ländern hochladen, da die Vervielfältigung (bestimmungsgemäß) auch in Deutschland abrufbar ist und damit deutsches Recht Anwendung findet. Allerdings - jetzt unabhängig von dem VG-Schreiben, was dieser Diskussion ausgelöst hat und von der Weite des 59 UrhG -: Es ist eben gerade gestattet, Vervielfältigungen in Form von Fotos etc. von Gebäuden anzufertigen. Die Besonderheit beim Reichstag war damals noch, dass die Verhüllung nicht dazu bestimmt war, dauernd an einem öffentlich zugänglichen Ort zu sein, sondern von vornherein auf 2 Wochen begrenzt war. Darauf hat der BGH sich in seinem Urteil IIRC auch gestützt.
fg
Bye fgrassmann@gmx.net The Unknown/TVC BBS (OS/2): This machine's uptime is 31d 8h 7m 6s. ·T···error