On Wed, 01 Dec 2004 20:14:22 +0100 "Agon S. Buchholz" asb@kefk.net wrote:
Sobald jemand einen Artikel mit einem inkriminierbaren Hyperlink editiert hat, macht er sich die Inhalte der verlinkten Website und der darüber errichbaren Ressourcen zu Eigen, da er ja den Link trotz Möglichkeit dazu nicht gelöscht hat. Genau das ist momentan der rechtliche Status der Linkhaftung bei Publikationen im Internet, die nicht dem besonderen Schrankenvorbhalt des Art. 5 GG für Presseorgane unterliegen (BGH-Urteil "Schöner Wetten" ist daher nicht auf die Wikipedia übertragbar).
Man darf gern noch so nassforsch solche unbewiesenen Behauptungen aufstellen - richtiger werden Sie dadurch gluecklicherweise nicht. Es kann nach meinem bescheidenen Dafuerhalten ueberhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass die redaktionelle Taetigkeit der Wikipedia vom Grundrecht des Art. 5 GG erfasst wird. Die Wikipedia ist eindeutig ein Mediendienst (siehe etwa nur http://www.jurpc.de/rechtspr/20030126.htm )im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags.
Siehe allgemein http://www.artikel5.de/
Klaus Graf