On Wed, 01 Dec 2004 20:14:22 +0100
"Agon S. Buchholz" <asb(a)kefk.net> wrote:
Sobald jemand einen Artikel mit einem
inkriminierbaren
Hyperlink editiert hat, macht er sich die Inhalte der
verlinkten Website und der darüber errichbaren Ressourcen
zu Eigen, da er ja den Link trotz Möglichkeit dazu nicht
gelöscht hat. Genau das ist momentan der rechtliche
Status der Linkhaftung bei Publikationen im Internet, die
nicht dem besonderen Schrankenvorbhalt des Art. 5 GG für
Presseorgane unterliegen (BGH-Urteil "Schöner Wetten" ist
daher nicht auf die Wikipedia übertragbar).
Man darf gern noch so nassforsch solche unbewiesenen
Behauptungen aufstellen - richtiger werden Sie dadurch
gluecklicherweise nicht. Es kann nach meinem bescheidenen
Dafuerhalten ueberhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass
die redaktionelle Taetigkeit der Wikipedia vom Grundrecht
des Art. 5 GG erfasst wird. Die Wikipedia ist eindeutig ein
Mediendienst (siehe etwa nur
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030126.htm )im Sinne des
Mediendienste-Staatsvertrags.
Siehe allgemein
http://www.artikel5.de/
Klaus Graf