On Wednesday 14 July 2004 17:17, Marc Hennemeyer wrote:
Ich habe jetzt nochmal im UrhG nachgelesen. in $59 steht: "(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Das heißt aber nach meinem (Laien-)Verständnis, daß es eben schon erlaubt ist, Photographien auch von Kunstwerken zu machen, solange sie dauerhaft zum Straßenbild gehören und auch von der Straße aus photographiert werden.
ja, das ist richtig. Allerdings bitte beachtet, dass § 59 UrhG keine GFDL Bilder "liefert". Dem steht § 62 UrhG im Weg. Dies habe ich vor einiger Zeit in dem Artikel
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
beschrieben. Ob die Bilder trotzdem mit unserer Lizenz kompatibel sind, steht allerdings auf einem völlig anderen Blatt.
Viele Grüße, Marco