Myrisa wrote:
Wieso sollte das eigentlich eine URV sein, wenn Du eine (wie auch immer) hergestellte Auswahl vorgenommen hast?
Ganz einfach deshalb schon, weil er anscheinend selbst als Quelle seiner Liste angegeben hat, dass sie aus dem Brockhaus stammt...
Wie kommst Du darauf? Ich habe gerade nochmal im UrhG (http://www.netlaw.de/gesetze/urhg.htm) geblättert und nichts gefunden, was man auch nur annähernd so interpretieren könnte.
Allerdings: Ein Zitat muss eine hinreichende Individualität besitzen, um als solches gelten zu dürfen. Das heißt im Klartext, nur etwas, das ich auch wirklich einem bestimmten Werk zuordnen kann, weil es individuell genug ist, ist auch wirklich ein Zitat und als solches schutzfähig. Eine Wortliste besitzt aber keine solche Individualität und ist daher auch nicht geschützt! (Außer ich sage gleich dazu, dass sie aus einem bestimmten Werk stammt, damit verleihe ich ihr nämlich eben diese Individualität und mache sie somit zum Zitat!)
Das ist so m.E. falsch.
Erstens *kann* eine Wortliste nach Par. 4 "Sammelwerke und Datenbankwerke" urheberrechtlich geschützt sein:
"Sammlungen von [...], Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden [...] wie selbständige Werke geschützt." (Abs. 1)
Zweitens hebt die Kennzeichnung eines Zitats doch nicht das Zitierprivileg auf; das gilt ebenso für das Groß- wie für das Kleinzitat (wobei wir noch immer nicht geklärt haben, ob Wikipedia als "wissenschaftlich" klassifiziert werden kann).
Drittens hat die Tatsache, dass man ein bestimmtes Werk möglicherweise nicht eindeutig zuordnen kann, keine rechtliche Relevanz im Sinne des Gesetzes; eine fehlende Kennzeichnung beeinträchtigt den urheberrechtlichen Schutz überhaupt nicht. Die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung wird nur erschwert.
In unserem Fall geht es aber m.E. um eine eigene urheberrechtliche Leistung, weil aus einem anderen Werk durch eine persönliche geistige Schöpfung ein neues Werk (die fragliche Wortlicte) zusammengestellt wurde.
M.E. trifft auf unseren Fall Par. 51 "Zitate" zu:
"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang [...] Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden [...] (Abs. 2).
Die Wortliste stellte einen systematisch erzeugten Auszug mit einem durch den Zweck gebotenen Umfang dar und war keine vollständige Kopie.
Wikipedia ist selbst ja per Definition NICHT urheberrechtlich geschützt.
Auch das ist falsch. Das so genannte Copyleft der GNU FDL macht Wikipedia nicht zu Public Domain.