Klaus Graf wrote:
Was die urheberrechtliche Problematik des Verlinks anbetrifft, so hat
- asb mag das anders sehen - der BGH in der Entscheidung Paperboy
eine allgemeine Linkfreiheit bejaht, die gerade auch fuer deep links gilt.
So lange man als "urheberrechtliche Problematik" nur das bezeichnet, wofür das Urheberrecht mal geschaffen wurde, gibt es keinen Dissens. Linking Policies, die Deep Links verbieten finde ich persönlich pervers, und richterrechtlich würde ich mich auch am BGH orientieren, weil das Paperboy-Urteil einfach vernünftig ist.
Anders sieht die Situation allerdings aus, wenn man das, was die derzeitige Verbiegung des UrhG zu einem Instrument des ökonomischen Protektionismus für parasitäre Rechteverwerter bezwecken soll, ebenfalls als "urheberrechtliche Problematik" ansieht; dann werden jegliche Hyperlinks zu potenziellen "Gefahrenquellen" i.S.d. OLG München.
Nicht, weil durch den elektronischen Verweis Rechte von Urhebern verletzt werden würden, sondern weil die Verweisziele beispielsweise Beschreibungen von DeCSS oder Verweise zweiten (oder n-ten) Grades auf ebensolche Inhalte enthalten könnten (Par. 95a UrhG). Dann tritt plötzlich möglicherweise eine Störerhaftung durch Verletzung von Prüfpflichten (BGH "Schöner wetten") und diese seltsame "Internet-Verkehrssicherungspflicht" (OLG München) ein, wirklich anwendbare höchstrichterliche Urteile gibt dazu aber nicht. Die Frage dabei ist nur, wer letztlich zum BGH geht; bei Heise und Alvar Freude ist derzeit ja eher Funkstille angesagt.
MfG -asb